Pauschale Zuschüsse für den ÖPNV kein steuerbares Entgelt von dritter Seite
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass pauschale Verlustausgleichszahlungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kein steuerbares Entgelt von dritter Seite darstellen. Diese Zahlungen fließen nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ein und lassen den Vorsteuerabzug unberührt.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein polnisches Verkehrsunternehmen den örtlichen ÖPNV. Die Ticketpreise wurden jedoch von der Gebietskörperschaft festgelegt und deckten die tatsächlichen Kosten nicht. Das dadurch entstehende Defizit wurde durch pauschale Zuschüsse der Gebietskörperschaft ausgeglichen. Streitpunkt war, ob diese Zuschüsse umsatzsteuerlich als Entgelt von dritter Seite zu behandeln und damit steuerpflichtig sind.
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 8.5.2025 klar, dass pauschale Verlustausgleichszahlungen kein Entgelt von dritter Seite darstellen und somit nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen. Entscheidend war, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung fehlte. Im konkreten Fall wurde der Zuschuss nach gefahrenen Fahrzeugkilometern berechnet, nicht nach der Anzahl der Fahrgäste. Auch der Ticketpreis wurde unabhängig von der Zuschusszahlung festgelegt. Die Zuschussgewährung war damit nicht an die konkrete Inanspruchnahme der Verkehrsleistung gekoppelt, sondern diente ausschließlich dem Verlustausgleich und wurde nachträglich gewährt.
Die Generalanwältin hatte bereits in ihren Schlussanträgen betont, dass staatliche Zuschüsse nicht automatisch steuerbar sind. Eine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage würde Zuschüsse faktisch schmälern oder verteuern. Nur wenn eine Kommune gesetzlich verpflichtet ist, ÖPNV-Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, könnte ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung bestehen. Da eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht bestand, war die Steuerbarkeit zu verneinen. Damit folgt der EuGH der Linie des Bundesfinanzhofs, der bereits in seinem Urteil vom 17.4.2024 entschieden hatte, dass Landeszuschüsse zum ÖPNV nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie aus strukturpolitischen Gründen gewährt werden. Der volle Zuschuss verbleibt beim Empfänger, ohne dass Umsatzsteuer abgeführt oder der Vorsteuerabzug gekürzt werden muss.
Fazit
Für die Praxis bedeutet das Urteil des EuGH mehr Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen. Die Entscheidung stärkt die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs, schafft Planungssicherheit und verhindert zusätzliche Steuerbelastungen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass Zuschussvereinbarungen möglichst pauschal formuliert und nicht an konkrete Leistungsgrößen geknüpft sind.
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