Neues BMF-Schreiben zu Online-Bildungs- und weiteren Veranstaltungen
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Die Digitalisierung der Bildungslandschaft stellt die Umsatzbesteuerung vor neue Herausforderungen. Mit seinem Schreiben vom 29.4.2024 und dem aktualisierten Schreiben vom 8.8.2025 konkretisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung digitaler Veranstaltungs- und Bildungsformate – mit spürbaren Auswirkungen für Anbieter und Konsumenten. Das neue BMF-Schreiben bringt mehr Flexibilität, aber auch neue Prüfpflichten mit sich.
Das BMF nahm 2024 erstmals klare Differenzierungen beim Leistungsangebot von Online-Veranstaltungen vor. Betroffen waren im Wesentlichen folgende Punkte:
- Vorproduzierte Inhalte (z. B. On-Demand-Videos) galten als elektronische Dienstleistungen und waren umsatzsteuerpflichtig, da keine relevante menschliche Beteiligung vorlag.
- Live-Streaming-Angebote mit Interaktion konnten als steuerfreie Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt werden, sofern eine Vergleichbarkeit mit Präsenzunterricht gegeben war.
- Hybride Formate (Live und Aufzeichnung) wurden meist als einheitliche steuerpflichtige Leistung eigener Art eingeordnet.
Gerade die Beurteilung der Live-Komponenten mit Aufzeichnungen wurde in der Praxis scharf kritisiert.
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 8.8.2025 ersetzt die alte Verwaltungsauffassung und bringt wichtige Anpassungen, gerade bei den hybriden Formaten, mit sich.
Die strikte Typisierung hybrider Leistungen als einheitlich steuerpflichtige Leistungen eigener Art wurde aufgehoben. Künftig soll die Einordnung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen. Zu prüfen ist aus Sicht des Verbrauchers, welcher Teil der Leistung überwiegt. Steht der Live-Anteil der Bildungsleistung im Vordergrund, stellt diese eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 21 UStG dar. Unabhängig davon ist die ergänzende Aufzeichnung, die lediglich unterstützenden Charakter haben sollte. Damit wird verdeutlicht, dass nicht jede Kombination aus Live- und aufgezeichneten Inhalten automatisch zur Umsatzsteuerpflicht führt. Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Gewichtung und die Nutzerperspektive an.
Auch das in der Praxis viel diskutierte Kriterium der „menschlichen Beteiligung“ an digitalen Bildungsleistungen wurde im neuen Schreiben konkretisiert, bleibt jedoch in der Anwendung anspruchsvoll. Nach wie vor gilt:
- Angebote, bei denen Lerninhalte automatisiert, ohne nennenswerte direkte Interaktion oder individuelle Betreuung vermittelt werden (z. B. vollständig KI-gesteuerte Lernmodule), gelten grundsätzlich als elektronische Dienstleistungen und sind somit umsatzsteuerpflichtig.
- Leistungen mit aktiver Beteiligung von Lehrkräften, etwa durch Live-Elemente, Rückfragen oder persönliche Betreuung, können steuerfrei bleiben, wenn sie überwiegend dem Bildungszweck dienen und als Präsenzäquivalent angesehen werden können.
Diese Unterscheidung erfordert von Anbietern eine sorgfältige didaktische und technische Konzeption ihrer Angebote sowie eine belastbare Dokumentation, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Prüfungsfall nachweisen zu können.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Übergangsregelung: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, erkennt die Finanzverwaltung weiterhin die Anwendbarkeit des alten BMF-Schreibens von 2024 an, sofern dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt geschieht.
Diese Nichtbeanstandungsregelung verschafft Anbietern einen gewissen zeitlichen Spielraum, ihre Angebote an die neuen Vorgaben anzupassen. Gleichzeitig bietet sie Rechtssicherheit für noch nicht abgeschlossene Altfälle.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben von August 2025 bringt spürbare Erleichterungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Bildungsleistungen mit sich, allerdings bedeutet die neue Flexibilität auch: Bildungsanbieter tragen künftig mehr Verantwortung für die saubere steuerliche Einordnung und Dokumentation ihrer Leistungen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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