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Neue Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug auf Basis des sogenannten Reemtsma-Anspruchs

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Wiederholt hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum sog. Reemtsma-Anspruch zu urteilen. Das nunmehr ergangene Urteil (C-640/23) vom 13.3.2025 reiht sich in eine Kette von nationalen und europäischen Rechtsprechungen ein, die ihren Ursprung im Jahr 2007 mit der EuGH-Entscheidung „Reemtsma Cigarettenfabriken“ hatte.

 

Hintergrund

Wurde aufgrund einer fehlerhaften Rechnung zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, obliegt es dem Leistungsempfänger, den zu viel gezahlten Betrag vom Leistenden zivilrechtlich zurückzufordern. Ist die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs jedoch unmöglich oder übermäßig erschwert, kann der Leistungsempfänger einen sog. Direktanspruch bzw. Reemtsma-Anspruch gegen sein Finanzamt geltend machen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn der Rechnungssteller aufgrund einer Insolvenz die Rechnung nicht mehr korrigieren kann.

Auch die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 12.4.2022 das Instrument des Direktanspruchs bestätigt, legt jedoch die Voraussetzungen eng aus. Unter anderem sei ein Direktanspruch im Falle der zivilrechtlichen Verjährung ausgeschlossen. Dies wurde nun wiederholt von den Gerichten abweichend beurteilt.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte die rumänische Steuerverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Leistenden eine steuerpflichtige Leistung unterstellt. Die Betriebsprüfung des Leistungsempfängers jedoch stellte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen fest. Folglich wurde der begehrte Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers versagt.

Eine erst Jahre später ergangene gerichtliche Klärung ergab, dass umsatzsteuerlich tatsächlich eine Geschäftsveräußerung vorlag. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund von Verjährung jedoch keine Möglichkeit für den Leistenden mehr, die ursprünglich mit Steuerausweis erstellte Rechnung zu berichtigen. Weil der Anspruch des Leistungsempfängers auf Rückforderung der Umsatzsteuer vom Leistenden unmöglich erschien, wendete er sich an den Fiskus und begehrte dort die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrags.

Urteil

Der vom rumänischen Gericht durch Frage zur Vorabentscheidung hinzugezogene Europäische Gerichtshof stellte klar, dass der Leistungsempfänger im vorliegenden Fall seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Steuerverwaltung geltend machen kann. Dem Leistungsempfänger ist es nicht möglich, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vom Leistenden erstattet zu bekommen, da der Leistende die Rechnung nicht mehr berichtigen kann.

Fazit

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs reiht sich nahtlos in seine bisherige Rechtsprechung ein, denn bereits seit der Rechtssache „Schütte“ (siehe unser Rundschreiben „Umsatzsteuer“ 1-2024) sollte der Europäische Gerichtshof verdeutlicht haben, dass der Reemtsma-Anspruch selbst im Falle zivilrechtlicher Verjährung greift. Fraglich ist insoweit, ob die enge Auslegung des Direktanspruchs durch die deutsche Finanzverwaltung noch haltbar ist.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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