Nachweiserleichterungen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Die Erfüllung der Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist ein wichtiges Thema für viele Unternehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 13.11.2025, dass an die formellen Nachweise nicht überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen, solange die Ware tatsächlich ins europäische Ausland gelangt ist.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist entscheidend, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt. Um hierfür europaweit einheitliche Maßstäbe zu schaffen, wurden im Rahmen der sog. Quick Fixes im Jahr 2020 neue Regelungen eingeführt. Diese sehen eine Vermutungsregelung vor, nach der das Gelangen der Ware angenommen werden kann, wenn mindestens zwei sich nicht widersprechende Nachweise vorliegen, die von unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Parteien stammen. Die beteiligten Stellen dürfen weder untereinander noch mit dem Lieferer oder dem Abnehmer verbunden sein.
Im Urteilsfall lieferte ein Unternehmen Waren von Kroatien nach Slowenien. Die Finanzverwaltung zweifelte die Steuerfreiheit an, weil nicht alle nach der Vermutungsregelung formal vorgesehenen Belege vollständig vorlagen. Unstreitig war jedoch, dass die Waren tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat der EU transportiert worden waren.
Der EuGH entschied am 13.11.2025, dass die in der europäischen Regelung genannten Nachweise (z. B. bestimmte Transportdokumente) zwar eine Vermutung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und damit für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit darstellen, sie aber keine abschließende Auflistung von möglichen Belegnachweisen sind. Fehlen einzelne dieser Unterlagen, darf die Steuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden. Vielmehr müssen die Finanzbehörden alle vorgelegten Belege würdigen und prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere, ob die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt ist.
Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann eine Steuerbefreiung nach Auffassung des EuGH nur dann versagt werden, wenn sich ein Unternehmen bewusst an einem Steuerbetrug beteiligt oder wenn wegen fehlender Unterlagen kein sicherer Nachweis über die tatsächliche Warenbewegung möglich ist.
BEACHTEN SIE
Auch wenn der EuGH die formalen Hürden senkt, sollten die Nachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin vollständig dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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