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Mindestbemessungsgrundlage für konzerninterne Dienstleistungen?

Veröffentlicht: 6. November 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von: Karin Korte

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.7.2025 (C-808/23) stellt klar, inwiefern Aufwendungen einer Muttergesellschaft für die Berechnung der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage herangezogen werden können und eine differenzierte Bewertung einzelner Leistungen zulässig ist. Durch die Präzisierung des Anwendungsbereichs der Mindestbemessungsgrundlage können Unternehmen nun gezielt ihre internen Strukturen und Abrechnungen dokumentieren, um umsatzsteuerliche Risiken zu minimieren.

 

Hintergrund & Streitfrage

Das Urteil des EuGH klärt, wie konzerninterne Verwaltungs- und Managementleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Streitpunkt war, ob solche Leistungen zwingend als einheitliche Blockleistung oder differenziert nach einzelnen Dienstleistungen bewertet werden müssen. Der EuGH entschied, dass eine differenzierte Betrachtung möglich und der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen maßgeblich ist.

Kernaussagen des EuGH

  • Keine zwingende Blockbehandlung: Konzerninterne Verwaltungsdienstleistungen müssen nicht pauschal als eine einheitliche Leistung betrachtet werden. Eine differenzierte Betrachtung ist möglich, wenn einzelne Leistungen (z. B. IT, Personal, Immobilienverwaltung) einen eigenen und erkennbaren Charakter haben.
  • Einheitlicher Preis ist nicht entscheidend: Dass Mutter- und Tochtergesellschaft einen Gesamtpreis vereinbaren, bedeutet nicht automatisch, dass auch steuerlich nur eine einheitliche Leistung vorliegt. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen.
  • Tatsächliche Gegenleistung als Ausgangspunkt: Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die vereinbarte und gezahlte tatsächliche Gegenleistung. Selbst wenn ein Preis unter der Mindestbemessungsgrundlage in Rechnung gestellt wird, darf ein „fiktiver“ Marktwert nicht ohne Weiteres von den Finanzbehörden angesetzt werden.
  • Artikel 80 der Mehrwertsteuersystemricht­linie (MwStSystRL) bleibt Ausnahme: Die Korrektur der Bemessungsgrundlage auf Basis eines vergleichbaren Marktwerts darf nur in klaren Ausnahmefällen erfolgen, etwa bei erkennbarer Steuerumgehung. Sie ist nicht die Regel.

Bedeutung für die Praxis

  • Unternehmen mit Holding- oder Managementstrukturen können eine differenzierte umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Verwaltungsdienstleistungen geltend machen.
  • Steuerbehörden dürfen nicht pauschal eine Blockleistung unterstellen, sondern müssen die wirtschaftliche Eigenständigkeit einzelner Leistungen prüfen.
  • Dokumentation wird wichtiger: Verträge und Leistungsnachweise sollten so gestaltet sein, dass eine trennbare Bewertung der erbrachten Dienstleistungen nachvollziehbar bleibt.

Praxis-Tipps für Unternehmen

  • Prüfen Sie interne Verwaltungsleistungen auf wirtschaftliche Abgrenzbarkeit bzw. den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung und ordnen Sie diese klar den jeweiligen Tochtergesellschaften zu.
  • Führen Sie regelmäßige interne Reviews durch, um sicherzustellen, dass die Leistungen tatsächlich getrennt erbracht und dokumentiert werden.
  • Berücksichtigen Sie die steuerliche Dokumentation bei Vertragsgestaltung, Rechnungslegung und interner Leistungsverrechnung.
  • Konsultieren Sie bei komplexen Strukturen frühzeitig Steuerberater, um die differenzierte steuerliche Behandlung rechtssicher zu gestalten.

Fazit

Mit dem vorliegenden Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die MwStSystRL eine differenzierte Betrachtung konzerninterner Verwaltungsdienstleistungen zulässt. Steuerpflichtige profitieren von mehr Rechtssicherheit, während Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen auf „fiktive“ bzw. objektiv vergleichbare Marktwerte zurückgreifen dürfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2025

Veröffentlicht: 6. November 2025

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