Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung: Aktuelle BFH- und FG-Rechtsprechung
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Die Finanzverwaltung hält, ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 17.7.2024 den Ausführungen in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass widersprach, weiterhin an ihrer Verwaltungsauffassung fest, der zufolge u. a. die Lieferung von Strom durch den Vermieter regelmäßig eine Nebenleistung zur Wohnraumvermietung darstellt. Das Finanzgericht (FG) Münster stimmte in seinem Urteil vom 18.2.2025 dem Bundesfinanzhof zu und zog (ebenso) den Schluss, dass die Lieferung von Mieterstrom eine selbstständige Hauptleistung ist.
In dem dem FG-Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt lieferte der Kläger als Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses seinen Mietern Strom (über die auf dem Mehrfamilienhaus von ihm installierte PV-Anlage), den er über die Betriebskosten abrechnete. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Eigentümer die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er im Besteuerungszeitraum 2018 (somit noch vor Inkrafttreten des Nullsteuersatzes) einen Vorsteuerabzug geltend.
Die beklagte Finanzverwaltung versagte teilweise den Vorsteuerabzug mit dem Argument, die Stromlieferungen seien nach Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine selbstständigen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, sondern unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung „Vermietung“.
Das Finanzgericht gibt der hiergegen gerichteten Klage statt, verneint die Qualifikation der Mieterstromlieferungen als unselbstständige Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen und würdigt die Stromlieferungen (sowohl für den mittels der PV-Anlage eigenproduzierten Anteil als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom) stattdessen als selbstständige Hauptleistungen, die zum vollumfänglichen Vorsteuerabzug berechtigen.
Es verweist hierzu auf zwei vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Fallgruppen bei der Immobilienvermietung:
- Für den Fall, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden.
- Für den Fall, dass die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann demgegenüber davon ausgegangen werden, dass letztere mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden.
Vier Gründe für die Selbstständigkeit der Stromlieferung (Fallgruppe i.) benennt das Finanzgericht in seiner Urteilsbegründung:
- Möglichkeit der Mieter, die Lieferanten und Nutzungsmodalitäten des Stroms frei wählen zu können, sowie das gesetzliche Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsvertrag (§ 42a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz).
- Mieter entscheiden über ihren Stromverbrauch, der durch separate Stromzähler ermittelt wurde.
- Wohnungen wurden nicht für kurze Zeiträume vermietet, was ansonsten für die Annahme einer einheitlichen Leistung gesprochen hätte.
- Bei Abschnitt 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass handelt es sich lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die das Gericht nicht gebunden ist.
Schließlich sei der Hinweis im BFH-Urteil XI R 8/21 erwähnt, wonach sich Eigentümer/Lieferanten des Mieterstroms insbesondere dann als Wiederverkäufer von Elektrizität, die als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden (Reverse Charge), qualifizieren, wenn sie Reststrom zukaufen und weiterliefern müssen.
Empfehlung
Eine Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster bietet sich in Fällen an, bei denen sich Vermieter für steuerpflichtige Mieterstromlieferungen entscheiden, um bezüglich der in diesem Zusammenhang angeschafften notwendigen Anlagen/Gegenstände den Vorsteuerabzug (wegen des neu eingeführten Nullsteuersatzes künftig nicht mehr bei PV-Anlagen) in Anspruch nehmen zu können. Möchte der Vermieter die Stromlieferungen hingegen als (umsatzsteuerfreie) Nebenleistungen behandeln, besteht im Hinblick auf die nicht im Einklang mit der Rechtsprechung und dem gesetzlichen Kopplungsverbot stehende Regelung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass Vertrauensschutz, jedenfalls solange der Umsatzsteuer-Anwendungserlass insoweit unverändert bleibt bzw. solange das BFH-Urteil noch nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist.
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