Materielle Voraussetzungen genügen: Erleichterungen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert (Urteil vom 1.8.2025 – Rs. C‑602/24). Eine Lieferung kann danach auch dann steuerfrei sein, wenn der Lieferer selbst keine vollständigen Ausfuhrnachweise vorlegen kann – vorausgesetzt, die Behörden können zuverlässig feststellen, dass die Ware tatsächlich in ein Drittland gelangt ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens
In einem polnischen Streitfall wurden Waren an einen Abnehmer geliefert, der die Beförderung eigenverantwortlich organisierte. Der Lieferer behandelte die Vorgänge als innergemeinschaftliche Lieferungen. Erst später stellte sich heraus, dass der Abnehmer die Waren nicht innerhalb der Europäischen Union weiterbefördert, sondern unmittelbar in ein Drittland exportiert hatte.
Die Steuerverwaltung verneinte sowohl die innergemeinschaftliche Lieferung als auch die Ausfuhrlieferung und forderte Umsatzsteuer nach. Dass die Ware objektiv ausgeführt worden war, war zwar dokumentiert, allerdings nicht durch Unterlagen des Lieferers selbst.
Kernaussagen des EuGH
Der EuGH betont, dass für die Steuerbefreiung entscheidend ist, ob die Lieferung nachweislich zu einer Ausfuhr geführt hat. Liegen dafür objektive Erkenntnisse vor – etwa aufgrund von Zollunterlagen oder behördlichen Ermittlungen –, darf die Befreiung nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass der Lieferer formal unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.
Formelle Fehler oder eine anfänglich falsche Einordnung der Lieferung stehen der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die wesentlichen materiellen Kriterien zweifelsfrei erfüllt sind. Nur wenn die Nachweislage insgesamt unsicher bleibt oder eine Beteiligung an steuerlich missbräuchlichen Vorgängen vorliegt, ist eine Versagung gerechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verschiebt den Fokus weiter hin zu einer materiell-rechtlichen Betrachtung. Für Unternehmen bedeutet dies:
- Eine Ausfuhrlieferung bleibt steuerfrei, wenn die tatsächliche Ausfuhr objektiv feststeht – unabhängig davon, ob der Lieferer selbst die Transportdokumente besitzt.
- Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen führen nicht automatisch zu einer Steuerschuld, sofern behördliche Informationen die Ausfuhr belegen.
- Die steuerliche Behandlung kann korrigiert werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Lieferung doch ins Drittland gelangt ist.
- Damit sinkt das Risiko, dass Unternehmen wegen formaler Mängel Umsatzsteuer nachzahlen müssen, obwohl die Ware tatsächlich ausgeführt wurde.
PRAXISTIPP
Trotz der positiven Entscheidungsgrundsätze bleibt eine sorgfältige Dokumentation der Ausfuhrprozesse empfehlenswert; fehlen dennoch Nachweise, kann das Urteil eine wichtige Argumentationshilfe sein, um die Steuerbefreiung im Prüfungs- oder Einspruchsverfahren zu sichern – sofern objektiv feststeht, dass die Ware das Unionsgebiet verlassen hat.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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