Keine Steuerbefreiung für mittelbare Vermietungsleistungen an die Seeschifffahrt
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 12/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vermietung von Geräten an ein Hafenumschlagsunternehmen nicht als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt gilt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen der Steuerbefreiung und stellt klar, dass die Steuerfreiheit grundsätzlich nur greift, wenn die Leistung unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes erbracht wird.
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei, darunter insbesondere die Lieferung, Vermietung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen sowie Leistungen, die dem unmittelbaren Bedarf dieser Schiffe dienen.
Fraglich war bislang, ob auch Leistungen auf vorgelagerten Stufen – also an Unternehmen, die ihrerseits für die Schifffahrt tätig sind – von der Steuerbefreiung profitieren können.
Der Streitfall
Eine Gesellschaft vermietete sog. Trimmraupen an ein Hafenumschlagsunternehmen. Diese wurden vor allem eingesetzt, um Seeschiffe zu löschen, teilweise aber auch für andere Tätigkeiten, etwa in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkw. Das Unternehmen stellte die Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, da es von einer Steuerfreiheit für Umsätze im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt ausging. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da die Vermietung nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes erfolgt war. Diese Sichtweise bestätigten sowohl das Niedersächsische Finanzgericht als auch der BFH.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar, dass eine Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG nur in Betracht kommt, wenn die Leistung unmittelbar für den Bedarf eines Seeschiffes bestimmt ist und der Leistende direkt an den Schiffsbetreiber liefert oder leistet. Leistungen auf einer vorgelagerten Stufe – also an Dienstleister, die wiederum für Reedereien tätig sind – sind nur dann steuerfrei, wenn die endgültige Verwendung für ein bestimmtes Seeschiff zweifelsfrei feststeht, ohne dass hierzu besondere Kontroll- oder Überwachungsmechanismen erforderlich sind. Im entschiedenen Fall war eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, da die Trimmraupen auch für andere, nicht steuerbegünstigte Zwecke genutzt wurden, sodass eine Steuerfreiheit ausgeschlossen wurde.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil reiht sich in die Linie der europäischen und nationalen Rechtsprechung ein, die die Steuerbefreiung für Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt eng auslegt. Zwar sind Leistungen auf vorgelagerten Stufen nicht grundsätzlich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, die Anforderungen an den Nachweis der unmittelbaren Zweckbestimmung sind aber hoch.
Unternehmen, die Dienstleistungen oder Vermietungen im Hafen- oder Schifffahrtsumfeld erbringen, sollten daher sorgfältig prüfen,
- an wen die Leistung tatsächlich erbracht wird,
- zu welchem Zweck die überlassenen Gegenstände eingesetzt werden und
- ob die steuerfreie Verwendung ohne zusätzlichen Kontrollaufwand nachweisbar ist.
Fehlt es an dieser eindeutigen Zweckbestimmung, ist im Zweifelsfall von einer steuerpflichtigen Leistung auszugehen.
Praxishinweis
Für Hafenbetriebe, Ausrüster und Vermietungsunternehmen bedeutet die BFH-Entscheidung eine deutliche Verschärfung der Nachweispflichten. Um spätere Steuerrisiken zu vermeiden, sollten Verträge und Rechnungsstellung überprüft und die tatsächliche Nutzung dokumentiert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung auch belegbar erfüllt sind.
Empfehlung
Überprüfen Sie laufende und künftige Vertragsverhältnisse mit Blick auf die Umsatzsteuerfreiheit im Bereich der Seeschifffahrt.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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