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Keine Haftung des Grundstücks­erwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.12.2024 (V R 16/22) eine wichtige Entscheidung für Immobilienkäufer getroffen: Erwerber von vermieteten Immobilien haften nicht für unrichtige Umsatzsteuerausweise in übernommenen Mietverträgen.

 

Hintergrund der Entscheidung

Beim Erwerb von vermieteten Immobilien tritt der Käufer in die sich aus den bereits bestehenden Mietverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall enthielten die übernommenen Mietverträge fehlerhafte Umsatzsteuerausweise. Das Finanzamt verlangte daraufhin vom Erwerber die Berichtigung und Abführung der zu hoch ausgewiesenen Steuer gemäß § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Haftung des Erwerbers nicht in Betracht kommt. Begründet wurde dies damit, dass der unrichtige Steuerausweis auf einer Handlung des ursprünglichen Vermieters beruhte und nicht dem Erwerber zugerechnet werden kann. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Haftung besteht nicht.

Praxisrelevanz für Immobilienkäufer

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Immobilienkäufer, insbesondere für Investoren und Unternehmen, die Gewerbeimmobilien erwerben. Käufer müssen nicht befürchten, für steuerliche Fehler des Vorbesitzers in den Mietverträgen in Haftung genommen zu werden. Dennoch empfiehlt es sich, die umsatzsteuerliche Behandlung der übernommenen Mietverträge genau zu prüfen, um spätere steuerliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Folgen und Handlungsempfehlungen: Anbei einige Maßnahmen zur Risikominimierung, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden:

  1. Prüfung der übernommenen Mietverträge: Käufer sollten vor dem Erwerb genau analysieren, ob und in welcher Form Umsatzsteuer in bestehenden Mietverträgen ausgewiesen ist. Falls Fehler vorliegen, kann eine frühzeitige Korrektur mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
  2. Option zur Umsatzsteuer: Vermieter können sich unter bestimmten Bedingungen für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung von gewerblich genutzten Objekten gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz entscheiden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, um Probleme mit dem Vorsteuerabzug zu vermeiden. Zu den formellen Voraussetzungen gehört u. a.: Die Option zur Umsatzsteuer muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden und die Vermietung muss den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen (insbesondere in Bezug auf die korrekte Rechnungsstellung und die ordnungsgemäße Anmeldung beim Finanzamt).
  3. Mögliche Berichtigungspflichten: Auch wenn der Bundesfinanzhof eine Haftung des Erwerbers ausgeschlossen hat, bleibt die Frage offen, ob das Finanzamt den ursprünglichen Vermieter zur Korrektur auffordern kann. Dies könnte indirekt Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse haben, wie eine Anpassung der Mietkonditionen oder steuerliche Nachzahlungen, was sowohl für Käufer als auch Mieter steuerliche Folgen haben kann.
  4. Absicherung durch Vertragsklauseln: Beim Kauf einer Immobilie sollte geprüft werden, ob Gewährleistungsklauseln oder Freistellungsvereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen werden können, um steuerliche Risiken auszuschließen.

Empfehlung

Lassen Sie vor der Übernahme vermieteter Immobilien die bestehenden Verträge steuerlich prüfen und fordern Sie ggf. vom Veräußerer eine Berichtigung fehlerhafter Steuerangaben vor Eigentumsübergang.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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