DE EN

Kein tauschähnlicher Umsatz bei nicht werthaltigen Abfällen

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Bereits in Ausgabe 2-2024 dieses Rundschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus April 2024, in dem der V. Senat in grundsätzlicher Abkehr von der Sicht der Finanzverwaltung keinen tauschähnlichen Umsatz im Falle eines zur Entsorgung überlassenen Abfalls sah, da dieser aus Sicht des Bundesfinanzhofs keinen originären Wert besaß.

 

Bis dato ging die Finanzverwaltung grundsätzlich immer von tauschähnlichen Umsätzen (Entsorgungsleistung gegen Lieferung von Abfall) aus, soweit i) dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen war und ii) der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hatte (so die bisherigen Ausführungen im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer).

Mit Schreiben vom 15.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium nun die Sichtweise des Bundesfinanzhofs insoweit angenommen, als dass die bisherige Textstelle im Erlass derart ergänzt wurde, dass tauschähnliche Umsätze dann nicht anzunehmen sind, wenn ein Unternehmer (originär) nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung übernimmt.

Im Urteilsfall wurden dem Entsorger verunreinigte Chemikalien überlassen; diese hatten erst nach einer Aufarbeitung einen gewissen Wert. Laut Erlass ist künftig selbst dann kein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen, wenn ein Wert resultierend aus einem möglichen Verkaufspreis derart aufgearbeiteter Stoffe kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten eines Kunden berücksichtigt wird.

Die vorgenannte Sichtweise ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fazit

Im Ergebnis muss sich ein Entsorgungsunternehmen künftig bei jeder Entgegennahme von Abfällen fragen, ob diesen ein originärer Wert beizumessen ist; ist dies nicht der Fall, kommt kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. EU-Neuregelung für Klein­unternehmer
2. Leistungs­einordnung bei Tankkarten­systemen und beim Laden von E-Mobilen
3. Aktuelle Rechtsprechung zum Recht auf Vorsteuerabzug

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen