Kein tauschähnlicher Umsatz bei nicht werthaltigen Abfällen
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Bereits in Ausgabe 2-2024 dieses Rundschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus April 2024, in dem der V. Senat in grundsätzlicher Abkehr von der Sicht der Finanzverwaltung keinen tauschähnlichen Umsatz im Falle eines zur Entsorgung überlassenen Abfalls sah, da dieser aus Sicht des Bundesfinanzhofs keinen originären Wert besaß.
Bis dato ging die Finanzverwaltung grundsätzlich immer von tauschähnlichen Umsätzen (Entsorgungsleistung gegen Lieferung von Abfall) aus, soweit i) dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen war und ii) der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hatte (so die bisherigen Ausführungen im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer).
Mit Schreiben vom 15.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium nun die Sichtweise des Bundesfinanzhofs insoweit angenommen, als dass die bisherige Textstelle im Erlass derart ergänzt wurde, dass tauschähnliche Umsätze dann nicht anzunehmen sind, wenn ein Unternehmer (originär) nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung übernimmt.
Im Urteilsfall wurden dem Entsorger verunreinigte Chemikalien überlassen; diese hatten erst nach einer Aufarbeitung einen gewissen Wert. Laut Erlass ist künftig selbst dann kein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen, wenn ein Wert resultierend aus einem möglichen Verkaufspreis derart aufgearbeiteter Stoffe kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten eines Kunden berücksichtigt wird.
Die vorgenannte Sichtweise ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fazit
Im Ergebnis muss sich ein Entsorgungsunternehmen künftig bei jeder Entgegennahme von Abfällen fragen, ob diesen ein originärer Wert beizumessen ist; ist dies nicht der Fall, kommt kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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