IOSS-Reform: Fernverkauf aus Drittland künftig nur über EU-Registrierung möglich
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Am 13.5.2025 einigte sich der Rat der Europäischen Union (EU) auf eine weitere Reform des Import-One-Stop-Shop-Verfahrens (IOSS). Aufgrund der Reform müssen sich Online-Händler aus dem Drittland auch bei Fernverkäufen unter 150 € künftig entweder über das IOSS registrieren oder aufwendige Einzelregistrierungen in jedem belieferten Mitgliedstaat vornehmen, sofern sie ihre Waren nicht über elektronische Schnittstellen verkaufen.
Hintergrund
Das IOSS wurde 2021 eingeführt, um den bürokratischen Aufwand bei der Einfuhr von Waren bis 150 € zu reduzieren und die steuerliche Erfassung zu verbessern. In der Praxis wurde das Verfahren jedoch von vielen Drittlandslieferanten missbraucht, indem sie Sendungen unter fremden IOSS-Nummern abgabenfrei einführten und die Mehrwertsteuer nicht meldeten. Die Europäische Kommission reagierte darauf mit verschärften Kontrollmöglichkeiten, u. a. durch die verpflichtende Verknüpfung der IOSS-Nummer mit der Sendung, um Steuerbetrug zu verhindern und die Nutzung des IOSS zu fördern.
Am 13.5.2025 einigte sich der EU-Rat auf eine weitere Reform des IOSS, die ab dem 1.7.2028 Online-Händler aus Drittländern verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Mitgliedstaat des Transportendes selbst zu zahlen, sofern sie ihre Verkäufe unter 150 € nicht über eine elektronische Schnittstelle abwickeln oder das IOSS nutzen. Da die Steuerpflicht nicht mehr auf den Erwerber verlagert werden kann, führt die Maßnahme grundsätzlich zu einer Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat, in dem der Transport der Ware endet. Drittlandshändler müssen damit künftig für Sendungen außerhalb des IOSS einen Steuervertreter benennen, der die Mehrwertsteuerpflichten übernimmt, anderenfalls wird die Ware nicht freigegeben. Alternativ kann mit Zustimmung des Käufers dieser die Steuer bei der Einfuhr entrichten.
Sofern Online-Händler aus Drittländern künftig Sendungen unter 150 € nicht über eine elektronische Schnittstelle abwickeln, haben sie somit die folgenden Möglichkeiten:
- Nutzung des IOSS: Die Einfuhr ist steuerfrei, über das IOSS meldet der Händler anschließend die Einfuhr und entrichtet die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland.
- Keine Nutzung des IOSS: Die Einfuhr ist wie bisher steuerpflichtig. Die EUSt wird vom Bestimmungsmitgliedstaat erhoben und ist im Voraus zu zahlen. Da der Händler der Schuldner der EUSt ist, muss sich dieser im Bestimmungsland registrieren.
- Erfüllt der Händler seine Pflichten nicht, kann die Sendung – mit Zustimmung des privaten Käufers – in den freien Verkehr gelangen, sofern dieser die EUSt entrichtet.
Fazit
Die IOSS-Reform stellt einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Steuerbetrug dar, indem sie strengere Kontrollmechanismen einführt und die Nutzung des IOSS attraktiver macht.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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