Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft bleiben nicht steuerbar
Veröffentlicht: 10. Dezember 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von:
Karin Korte
Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs mit gleichzeitiger Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sorgte Anfang 2023 für viel Unruhe in der umsatzsteuerlichen „Szene“; nun zeigt sich aber, dass es doch noch Konstanten in der Umsatzsteuer gibt, auf die man sich verlassen kann!
Die Frage, die der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof seinerzeit vorlegte, zielte darauf ab, ob sog. Innenumsätze, also Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger (und umgekehrt), steuerbar sind.
Dies hat der Europäische Gerichtshof nunmehr eindeutig verneint – um es somit vorwegzunehmen: Es bleibt alles beim Alten!
Sachverhalt
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts erbrachte sowohl nicht steuerbare als auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze; die Stiftung war Organträgerin einer GmbH (Organgesellschaft), die Reinigungsleistungen sowohl an den unternehmerischen als auch an den nicht unternehmerischen Bereich der Stiftung erbrachte. Die konkrete Frage, die dem Europäischen Gerichtshof im zweiten Anlauf (!) seitens des Bundesfinanzhofs vorgelegt wurde, war, ob die Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich der Umsatzsteuer unterliegen.
Tatsächlich wurde der gleiche Sachverhalt mit unterschiedlichen Fragestellungen nacheinander dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Nachdem im ersten Verfahren (Urteil aus Dezember 2022) bereits durch den Europäischen Gerichtshof geklärt wurde, dass der Organträger, wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz vorsieht, den Steuerpflichtigen in einem Organkreis bildet, wurde das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof nochmals zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal mit dem Ziel der Klärung, ob Leistungen der Organgesellschaft an den nicht unternehmerischen Bereich der Stiftung steuerbar sein könnten.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.7.2024
Im Ergebnis lässt sich festhalten: Innenumsätze, also Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises, sind und bleiben nicht steuerbar. Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist, dass Mitglieder einer Organschaft lediglich einen einzigen Steuerpflichtigen bilden und folglich Umsätze zwischen diesen als sog. nicht steuerbare Innenumsätze qualifizieren.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Ergebnis des Verfahrens sorgt dem Grunde nach nur für eins: kollektives Aufatmen und Entspannung in diversen Branchen. Insbesondere bei Steuerpflichtigen mit steuerfreien Ausgangsumsätzen wie bspw. Banken, Versicherungen, sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime usw.) oder Vermietern von Wohnraumflächen macht sich Erleichterung breit. In diesen Bereichen gehören Organschaften oftmals zur langjährigen Unternehmensstruktur. Eine neuerliche Steuerbarkeit von Innenumsätzen hätte derartige Strukturen obsolet gemacht und enorme Kostensteigerungen durch zusätzlich zu fakturierende Umsatzsteuer für die jeweiligen Steuerpflichtigen hervorgerufen.
FAZIT
Man kann sich leider nicht auf „vieles“ in der Umsatzsteuer verlassen; wie einem jüngst noch aufgezeigt wurde, haben gerade Urteile i. Z. m. der Organschaft eine u. U. geringe Halbwertszeit. Umso schöner ist es zu sehen, dass es doch noch Konstanten in unserem Leben gibt! Man kann es aber auch nüchterner ausdrücken: Es besteht nun in einem weiteren klärungsbedürftigen Punkt der Organschaft abschließende Klarheit. Wünschenswert wäre nun lediglich noch die Einführung der „Organschaft auf Antrag“, um weitere störende Rechtsunsicherheiten in Zukunft zu vermeiden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine solche Regelung noch nicht vor.
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