Handlungsbedarf bei dauerdefizitären Tätigkeiten
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Unternehmen und Einrichtungen mit dauerdefizitären Tätigkeiten erzielen häufig Vorsteuerüberhänge und können lediglich aufgrund von Zuschüssen am Markt bestehen. Mit seinem Schreiben vom 20.1.2026 legt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Zwei-Stufen-Prüfung für die Annahme von Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft bei dauerdefizitären Tätigkeiten fest. In extremen Konstellationen wird dabei widerlegbar die Unternehmereigenschaft und somit eine Vorsteuerabzugsberechtigung versagt.
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 12.5.2016 (C-520/14 „Gemeente Borsele“) den Vorsteuerabzug für eine Schülerbeförderung mit einem Kostendeckungsgrad von lediglich 3 % versagt. Nachfolgende Urteile des Bundesfinanzhofs wurden nun aktuell zur Anwendung veröffentlicht und durch das vorliegende BMF-Schreiben wurde eine Zwei-Stufen-Prüfung eingeführt.
Erste Stufe
Auf der ersten Stufe erfolgt eine Prüfung des Leistungsaustauschs nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Es gelten die allgemeinen Grundsätze des notwendigen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Leistung. Dass das erhaltene Entgelt geringer ist als die vom Leistenden getragenen Kosten, führt explizit nicht zu einer Negation des Leistungsaustauschs. Lediglich bei einer symbolischen Preisvereinbarung (z. B. 1 €) wird ein Leistungsaustausch verneint.
Zweite Stufe
Umfangreicher ist die Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Hierbei werden die Gesamtumstände des Einzelfalls mit den gewöhnlich am Markt herrschenden Umständen derartiger Leistungsaustausche verglichen. Maßgeblich zur Beurteilung ist die Kostendeckungsquote zwischen Einnahmen und Kosten der einzelnen Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Einrichtung. Erhaltene Zuschüsse mindern dabei die Kosten.
Bei einer Kostendeckungsquote bis zu 3 % wird widerlegbar vermutet, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und somit ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Diese Vermutung der Finanzverwaltung kann durch konkrete Umstände des Einzelfalls wie Auftreten am Markt, Anzahl der Kunden und Höhe der Einnahmen widerlegt werden. Zuschüsse sowie Verlustausgleiche des Leistenden an den Leistungsempfänger sind bei rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfungen mit dem Entgelt zu saldieren.
Das BMF nimmt die Grundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 1.1 und 2.3 auf. Im Falle einer deutlichen Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird bis zum 31.12.2027 nicht beanstandet, wenn – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird. Lediglich bei neu abgeschlossenen Verträgen oder bei Vertragsverlängerungen ist die Zwei-Stufen-Prüfung bereits jetzt anzuwenden.
FAZIT
Unternehmen und Einrichtungen mit dauerdefizitären Tätigkeiten sollten dringend bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2027 ihre Vorsteuerabzugsberechtigung nach den neuen Grundsätzen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sichern.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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