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Gutglaubensschutz im Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Kathrin Lina Hansen, Cedric Nielbock

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof am 19.2.2025 erneut die Frage vorgelegt, ob der Gutglaubensschutz des Steuerpflichtigen im Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nicht erst im Billigkeitsverfahren, sondern bereits im Festsetzungsverfahren zu prüfen ist.

 

Die grundsätzliche Berücksichtigung eines Gutglaubensschutzes ist im Umsatzsteuerrecht seit Langem anerkannt. Der Europäische Gerichtshof qualifiziert den Vertrauensschutz als Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Dieser Grundsatz ist nicht nur von den Unionsorganen zu beachten, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen durch die Unionsrichtlinien eingeräumten Befugnisse. Der Schutz des guten Glaubens kann in der nationalen Gesetzgebung ausdrücklich geregelt sein. Fehlt eine solche gesetzliche Regelung, bedeutet dies jedoch nicht, dass der gute Glaube des Steuerpflichtigen unbeachtet bleibt. In solchen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip ein entsprechender Schutz.

Im Urteilsfall nutzte eine Unternehmerin, die mit Uhren handelte, für bestimmte Verkäufe die sog. Differenzbesteuerung. Dabei wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert – eine Regelung, die vor allem für den Handel mit gebrauchten Waren gedacht ist. Die Unternehmerin verließ sich dabei auf die Angaben ihrer Lieferanten, die in ihren Rechnungen erklärten, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt seien. Später stellte das Finanzamt fest, dass die Angaben falsch waren und es sich um Neuware handelte. In der Folge war die Differenzbesteuerung unzulässig und die Finanzverwaltung setzte eine höhere Umsatzsteuer fest.

Einen gesetzlichen Vertrauensschutz im Rahmen der Differenzbesteuerung gibt es nicht. Daher wies sowohl die Finanzverwaltung den Einspruch als auch das Finanzgericht die Klage mit der Begründung ab, dass sich die Unternehmerin auf einen nicht gesetzlich vorgesehenen Gutglaubensschutz nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur in einem separaten Billigkeitsverfahren berufen kann.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach Zweifel an dieser Praxis geäußert und dem Europäischen Gerichtshof am 19.2.2025 erneut die Frage vorgelegt, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, den Steuerpflichtigen auf ein zusätzliches Verfahren zu verweisen. Der angerufene Europäische Gerichtshof hat die Klärung der Rechtsfrage mittlerweile an das Gericht der Europäischen Union abgegeben. Damit könnte der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Mehrwertsteuerrecht mehr beigemessen werden. Ob es daher zu einer Grundsatzentscheidung zum Vertrauensschutz im Umsatzsteuerrecht kommen wird, bleibt abzuwarten.

Hinweis

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.2.2025 könnte weitreichende Folgen haben. Der Gutglaubensschutz hat neben der Differenzbesteuerung auch Relevanz für die Gewährung der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen sowie im Rahmen des Vorsteuerabzugs und des Direktanspruchs.

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aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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