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Erweiterung der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Nick Peetz, Cedric Nielbock

Das Bundesfinanzministerium hat am 1.4.2026 die Verwaltungsgrundsätze zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft erweitert. Innenleistungen sind künftig auch dann nicht steuerbar, wenn sie in hoheitliche, ideelle oder sonstige nicht wirtschaftliche Bereiche fließen. Davon profitieren insbesondere öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Organisationen und Holdinggesellschaften.

 

Innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden die beteiligten Gesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Leistungen zwischen diesen Gesellschaften unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium stellte am 1.4.2026 ausdrücklich klar, dass dies auch dann gilt, wenn die Leistungen für nicht wirtschaftliche Bereiche im engeren Sinne verwendet werden, beispielsweise für hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand, den ideellen Bereich gemeinnütziger Organisationen oder für das bloße Halten von Beteiligungen durch Holdinggesellschaften.

Die Neuregelung eröffnet betroffenen Organisationen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Personal-, Verwaltungs- oder sonstige Dienstleistungen können innerhalb des Organkreises an nicht wirtschaftliche Bereiche weitergegeben werden, ohne dass hierdurch eine Umsatzsteuerbelastung auf die Innenleistung entsteht. Dies erleichtert die organisatorische Bündelung von Funktionen innerhalb von Konzern- und Beteiligungsstrukturen.

Die Entlastung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Bei einer Verwendung für private Zwecke, etwa für den privaten Bedarf von Mitarbeitenden, kann weiterhin eine Umsatzsteuerbelastung entstehen. Eingangsleistungen, die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Ändert sich die tatsächliche Verwendung später zugunsten oder zulasten des unternehmerischen Bereichs, kann eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich werden. Betroffene Organisationen sollten daher bestehende Organschaftsstrukturen, Leistungs­beziehungen und Vorsteueraufteilungen prüfen. 

HINWEIS

Bis zum 31.12.2026 darf die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin angewendet werden. Dies gibt Unternehmen Zeit, ihre Prozesse und Dokumentationen an die neue Rechtslage anzupassen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

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