Ermäßigter Steuersatz bei kurzfristiger Vermietung
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 29.11.2022, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht nur für die kurzfristige Vermietung von klassischen Gebäuden und Grundstücken, sondern auch auf „nicht ortsfeste Einrichtungen“ Anwendung findet. Diese Rechtsprechung überführt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem Schreiben vom 6.10.2023 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
Die Finanzverwaltung vertrat bislang den Standpunkt, dass dies nur auf die Vermietung von Grundstücken zu kurzfristiger Beherbergung beschränkt ist.
Im vorliegenden Fall vermietete ein Landwirt Wohncontainer an seine Saison-Mitarbeiter. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern in Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist. Die Container waren nicht fest mit dem Grundstück verbunden, sondern standen auf Steinsockeln.
Der BFH stellte klar, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung mit dem begünstigten Steuersatz zu belegen ist.
Infolgedessen änderte das BMF den UStAE dahin gehend. Allerdings sind Hausboote oder Wohnmobile ausgeschlossen, da hier das Reisen bzw. die örtliche Mobilität im Vordergrund steht.
Merke
Die Anwendung des begünstigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Beherbergung wurde zwar erweitert, allerdings sind Hausboote und Wohnmobile ausgenommen.
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