Einstufung und Leistungsort bei Einzweck-Gutscheinen innerhalb von Vertriebsketten
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2024 (Az. C-68/23) hat die Vertriebskette keinen Einfluss auf die Einstufung als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein. Abgestellt wird auf den Umsatz an den Endverbraucher, sodass die vorhergehenden B2B-Übertragungen innerhalb der Vertriebskette nicht maßgeblich sind. Der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Union hat in seinen fortgeschriebenen Leitlinien nunmehr zur Folgefrage Stellung genommen, welcher Leistungsort bei B2B-Übertragung eines Einzweck-Gutscheins für die fingierte Leistung zwischen den Unternehmern der Vertriebskette des Gutscheins gilt.
Hintergrund
Seit dem 1.1.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Stehen bei der Ausgabe von Gutscheinen Leistungsort und geschuldete Steuer für die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung bereits fest, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein, dessen Ausgabe und Übertragung(en) jeweils steuerbar sind. Anderenfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor, der erst mit Einlösung zu einem steuerbaren Umsatz führt.
Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses
Nach Auffassung des Ausschusses richtet sich der umsatzsteuerlich fiktive Leistungsort durch Übertragung von Guthabenkarten für elektronische Dienstleistungen der in eigenem Namen handelnden Unternehmer an andere Unternehmer nach dem Ansässigkeitsort des empfangenden Unternehmers (Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystRL], § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Bei grenzüberschreitenden Vertriebsketten weist der Ausschuss darauf hin, dass das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen soll.
Ist der Empfänger der elektronischen Dienstleistung ein Nichtunternehmer, richtet sich die Ortsbestimmung nach dessen Wohnsitz (Art. 58 MwStSystRL, § 3 a Abs. 5 UStG).
Praxisauswirkungen
Die Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses wird bei grenzüberschreitenden Vertriebsketten von Einzweck-Gutscheinen umsatzsteuerliche Registrierungspflichten des übertragenden Unternehmers im Mitgliedstaat der tatsächlichen Leistungserbringung stark begrenzen, jedoch nicht gänzlich ausschließen. Sobald der Leistungsort des Einzweck-Gutscheins nicht vom Status des Empfängers abhängt (z. B. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder bei unbewegten Lieferungen), werden in Vertriebsketten von Einzweck-Gutscheinen umsatzsteuerliche Registrierungspflichten im Mitgliedstaat der tatsächlichen Leistungserbringung weiterhin unvermeidlich sein.
Beachten Sie
Die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses sind für die Mitgliedstaaten nicht bindend, sodass eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums wünschenswert wäre.
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