Einfuhrabgabenbefreiung von Rückwaren trotz formaler zollrechtlicher Verstöße
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 dem Maßnahmenpaket „VAT in the Digital Age“ bestehend aus Richtlinie, Verordnung und Durchführungsverordnung zugestimmt. Am 25.3.2025 erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 20 Tage später trat das Paket in Kraft. Ziel des Maßnahmenbündels ist es, durch unionseinheitliche Vorschriften für digitale Meldepflichten sowie die Automatisierung des Meldeverfahrens die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu verbessern und so die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu optimieren.
Die Wiedereinfuhr von Gegenständen in das Gebiet der Europäischen Union (EU) kann der Befreiung von der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen, auch wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, solange kein Täuschungsversuch vorliegt.
Grundsätzlich sind Gegenstände, die unverändert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausfuhr wieder in das Gebiet der EU eingeführt werden – sog. Rückwaren –, sowohl von der Zollschuld als auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und ein Antrag auf Befreiung von Einfuhrabgaben durch den Beteiligten gestellt wird.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Rückwaren auch dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen vorliegt.
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um eine Steuerpflichtige, die zwei eigene Pferde zur Teilnahme an einem Turnier aus Schweden nach Norwegen verbracht und im Anschluss wieder nach Schweden eingeführt hatte.
Die Steuerpflichtige hatte die Pferde bei der Wiedereinfuhr jedoch weder zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet noch einen Antrag auf Befreiung von den Einfuhrabgaben gestellt. Die schwedische Zollverwaltung, die die Steuerpflichtige nach Grenzübertritt aufgegriffen hatte, erhob auf die Wiedereinfuhr zwar keine Einfuhrzölle. Da die Steuerpflichtige gegen die formellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer verstoßen hatte, unterwarf sie die Wiedereinfuhr jedoch der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer).
Die Steuerpflichtige legte hiergegen beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Rechtsmittel ein. Das zuständige Gericht wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für Rückwaren auch dann zu gewähren sei, wenn ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen vorliegt.
Der EuGH führte aus, dass die Wiedereinfuhr von Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat – und zwar in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden –, regelmäßig von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und ein Antrag auf Befreiung von Einfuhrabgaben durch den Beteiligten gestellt wird.
Die formellen Voraussetzungen, Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und Antrag der Steuerpflichtigen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben, lagen unstreitig nicht vor.
Jedoch greift in diesem Fall nach Auffassung des EuGH Artikel 86 Absatz 6 des Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Danach könne auch bei Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen eine Wiedereinfuhr von Gegenständen von der Zollschuld befreit werden, wenn kein Täuschungsversuch vorliege.
Ein Täuschungsversuch lag im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vor, sodass der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen einer Zollbefreiung nicht entgegensteht. Da die Wiedereinfuhr von der Zollschuld befreit ist, gilt für die Wiedereinfuhr der Gegenstände ebenfalls die Mehrwertsteuerbefreiung.
Fazit
Sind Rückwaren von der Zollschuld befreit, sind diese ebenfalls von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, jedenfalls dann, wenn neben den materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen für die Wiedereinfuhr erfüllt sind. Sind die formellen Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, greift eine Befreiung von der Zollschuld und entsprechend von der Einfuhrumsatzsteuer nur, wenn kein Täuschungsversuch vorliegt.
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