DE EN

Digitaler Marktplatz gilt nicht als Verkäufer von NFTs

Veröffentlicht: 6. November 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von: Karin Korte

Mit Urteil vom 10.7.2025 hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, dass digitale Marktplätze nicht zwingend als Verkäufer im Rahmen einer fiktiven Lieferkette anzusehen sind, soweit es sich um Verkäufe von NFTs (Non-Fungible Tokens) handelt.

 

Im Sachverhalt des FG Niedersachsen ging es um einen Einzelunternehmer, der mit NFTs zu digitalen Bilddateien als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles) handelte. Er verkaufte die NFTs über einen digitalen Marktplatz. Die Verkaufstransaktionen fanden jeweils nicht über den digitalen Marktplatz selbst statt, sondern über eine dezentrale Blockchain. Für den Verkauf musste der Händler jeweils seine Krypto-Wallet eines Drittanbieters mit dem digitalen Marktplatz verbinden und über ein Smart-Contract-Programm des Marktplatzbetreibers absichern. Damit der NFT-Verkauf nach Einigung der Beteiligten automatisch erfolgen konnte, musste das NFT beim Marktplatz quasi „hinterlegt“ werden. Der NFT-Zugriff befand sich jedoch weiterhin in der Wallet des Verkäufers bzw. auf der Blockchain. Als die Verkaufskonditionen erfüllt wurden, fand die eigentliche Transaktion auf der Blockchain statt. Der NFT-Zugriff wanderte durch den Verkauf in die Wallet des Käufers, sodass dieser Zugriff auf die Blockchain und damit auf das NFT hatte.

Grundlegend hat das FG den Vorgang als elek­tronische Dienstleistung qualifiziert, da eine minimale menschliche Beteiligung gegeben war und die Abwicklung zum Großteil über die Blockchain erfolgte.

Gleichzeitig hat das FG aber das Vorliegen einer Leistungskette im Rahmen einer Dienstleistungskommission über den digitalen Marktplatz nach § 3 Abs. 11a Umsatzsteuergesetz (UStG) verneint.

Nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG gilt ein Unternehmer, der in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, grundsätzlich als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Die Plattform wurde vorliegend aber gerade nicht in die Erbringung einer sonstigen Leistung des Klägers eingeschaltet. Die Leistungen der NFT-Verkäufe des Klägers wurden vielmehr in einer dezentralen Blockchain-Datenbank selbst erbracht und damit außerhalb der Plattform. Lediglich durch das automatisierte Smart-Contract-Programm des Marktplatzbetreibers wurde die eigentliche Transaktion an die Blockchain gesendet und erfolgte auf dieser. Die sonstige Leistung wurde nicht über das Portal, sondern außerhalb des Portals auf einer dezentralen Blockchain-Datenbank erbracht. Die Absicherung der Transaktion über den Smart Contract des digitalen Marktplatzes reichte für das FG nicht für die Annahme einer Dienstleistungskommission aus. 

Darüber hinaus zog das FG einen Vergleich zu anderen Plattformen. Dort hätten Verkäufer teilweise nicht die Möglichkeit, den Verkaufsvorgang durch Entscheidung über Preis, Angebotsdauer und Reservierung des Verkaufsgegenstands zu beherrschen, sodass dies eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertige.

Das Urteil hat weitreichende Folgen für NFT-Händler, da bei elektronischen Dienstleistungen der Ort der Leistung regelmäßig beim Leistungsempfänger liegt, soweit dieser kein Unternehmer ist. Das kann für NFT-Händler zu umfassenden Erklärungspflichten im Rahmen des OSS-Verfahrens oder ggf. auch zu umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im Ausland führen.

Fazit

Das Urteil bringt für NFT-Händler Nachteile, die sich aus der Einordnung als elektronische Dienstleistung ergeben, während für digitale Marktplätze die restriktive Auslegung des § 3 Abs. 11a UStG begrüßenswert ist.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2025

Veröffentlicht: 6. November 2025

Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. ViDA: Große Änderungen im Umsatzsteuerrecht
2. Zweites Anwendungsschreiben zur E-Rechnung: Was jetzt für Unternehmen wichtig ist
3. Neues BMF-Schreiben zu Online-Bildungs- und weiteren Veranstaltungen

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen