Differenzbesteuerung bei Lieferung von Kunstgegenständen durch juristische Personen
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1.8.2025 (C-433/24) klargestellt, dass steuerpflichtige Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch dann anwenden dürfen, wenn Kunstgegenstände nicht unmittelbar durch den Urheber, sondern durch eine von ihm gegründete juristische Person geliefert werden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung für gewerbliche Wiederverkäufer beweglicher körperlicher Gegenstände, bei der nicht der volle Verkaufspreis, sondern lediglich die Handelsspanne – also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis – als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer dient. Grundvoraussetzung ist, dass der Wiederverkäufer den Gegenstand von einem Nichtunternehmer, einem Kleinunternehmer oder einem anderen Wiederverkäufer erworben hat und somit keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
Zudem räumt das Gesetz steuerpflichtigen Wiederverkäufern die Option zur Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände ein, die ihnen vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger(n) geliefert wurden. In der Praxis erfolgen solche Lieferungen jedoch häufig nicht durch den Künstler selbst, sondern über eine von ihm gegründete juristische Person, was die Frage aufwirft, ob die Differenzbesteuerung in diesen Fällen noch anwendbar ist.
Ausgangslage war ein Rechtsstreit einer Kunstgalerie. Sie erwarb im Jahr 2014 ein Gemälde eines Künstlers über eine juristische Person, an der der Künstler selbst beteiligt war, und wandte auf ihre Weiterlieferungen die Differenzbesteuerung an. Die französische Steuerbehörde forderte daraufhin Mehrwertsteuer nach, da eine juristische Person nicht als „Urheber“ qualifiziert werden könne. Nach Scheitern in zwei Instanzen legte der Conseil d‘État (Staatsrat, Frankreich) die Frage dem EuGH vor.
Das Urteil durch den EuGH
Der EuGH stellte klar: Entscheidend ist nicht, ob die juristische Person selbst als „Urheber“ gilt, sondern ob die Lieferung dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger(n) zuzurechnen ist. Der Wortlaut der Vorschrift zur Differenzbesteuerung schließt Lieferungen durch juristische Personen nicht aus. Eine gegenteilige Auslegung würde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, da die Rechtsform keine unterschiedliche Mehrwertsteuerbelastung auslösen darf.
Die Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Zurechnung: Die Lieferung durch die juristische Person ist dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger(n) zuzurechnen, insbesondere dann, wenn die juristische Person eigens zur Vermarktung der Werke des Urhebers gegründet wurde.
- Erstmalige Einführung in den EU-Markt: Die Lieferung an den Wiederverkäufer stellt die erstmalige Einführung des Kunstgegenstands in den EU-Markt dar; eine frühere mehrwertsteuerpflichtige Lieferung darf nicht stattgefunden haben.
HINWEIS
Beim Erwerb von Kunstgegenständen über juristische Personen sollten der Gründungszweck der liefernden Gesellschaft sowie der erstmalige Markteintritt des jeweiligen Kunstgegenstands in der EU sorgfältig dokumentiert werden, um die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 316 Abs. 1 Buchstabe b Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu sichern.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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