Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4.9.2025 entschieden, dass Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Unternehmensgruppen als umsatzsteuerbare Leistungen gelten können. Dies betrifft insbesondere Ausgleichszahlungen, die auf vertraglich vereinbarten Leistungen beruhen. Unternehmen mit entsprechenden Modellen sollten ihre Vertragsgrundlagen und Dokumentationen überprüfen.
Verrechnungspreisanpassungen – insbesondere sog. Jahresendanpassungen – sind ein gängiges Instrument zur ertragsteuerlichen Gewinnallokation innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen. Verrechnungspreise sind die Preise, die für den Austausch von Gütern, Dienstleistungen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen vereinbart werden. Sie dienen aus ertragsteuerlicher Sicht der Verteilung von Erträgen und Aufwendungen innerhalb eines Konzerns und müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Das heißt, sie sollen so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte unter gleichen Bedingungen vereinbaren würden.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass solche Anpassungen unter bestimmten Voraussetzungen auch umsatzsteuerlich relevant sein können.
Im Fall „Arcomet Towercranes“ wurde eine Ausgleichszahlung zwischen einer belgischen Muttergesellschaft und ihrer rumänischen Tochtergesellschaft vorgenommen, um eine vereinbarte Gewinnmarge zu erreichen. Der EuGH bewertete diese Zahlung als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung, da die Muttergesellschaft klar definierte konzerninterne Leistungen gegen Entgelt erbracht hatte, die der Tochtergesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafften.
Für die Praxis bedeutet dies: Liegt ein vertraglich geregelter Leistungsaustausch vor, kann eine Verrechnungspreisanpassung umsatzsteuerbar sein – unabhängig davon, ob die Vergütung variabel ist oder ob die Zahlung der reinen Gewinnkorrektur dient. Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Leistung besteht. Liegt im Ergebnis eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, berechtigt dies den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug, solange die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Gemäß der Entscheidung des EuGH darf die Finanzverwaltung zur Prüfung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerabzugs neben der Rechnung auch weitere Nachweise verlangen, etwa Tätigkeitsberichte oder Leistungsdokumentationen. Diese müssen jedoch verhältnismäßig und geeignet sein, die Leistung und deren Verwendung für steuerbare Umsätze zu belegen.
Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die Verrechnungspreisanpassungen aggregiert für mehrere Geschäftsbeziehungen vornehmen oder bei denen unterschiedliche Umsatzsteuersätze betroffen sind.
Fazit
Intercompany-Verträge sollten künftig auch umsatzsteuerliche Aspekte explizit berücksichtigen, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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