Das Aufteilungsgebot für Hotels ist (nun doch) europarechtskonform
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt mit Urteil vom 5.3.2026 (C-409/24 – C-411/24) die bisherige Praxis von Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzverwaltung hinsichtlich des deutschen Aufteilungsgebots bei Beherbergungsleistungen. Strittig war, ob Zusatzleistungen (z. B. Frühstück oder Parkplatz) zur eigentlichen Beherbergungsleistung separat zu besteuern sind, auch wenn sie unselbstständige Nebenleistungen einer einheitlichen Leistung darstellen.
Alles begann mit der Rechtssache „Stadion Amsterdam“, über die der EuGH bereits im Januar 2018 zu entscheiden hatte. Mit diesem Urteil startete eine Serie von Urteilen, die grundsätzlich alle einem ähnlichen Tenor folgten: Eine Aufspaltung einer grundsätzlich einheitlichen Leistung in mehrere Einzelleistungen dürfe nicht vorgenommen werden, es müsse vielmehr von einer Hauptleistung und mehreren Nebenleistungen ausgegangen werden, mit der Folge, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung und deren Besteuerung teilen.
Es bestand folglich vor dem vorliegenden Urteilsspruch des EuGH für Hotels die begründete Hoffnung, dass das Gericht von einer einheitlichen Leistung im Hinblick auf die mit 7 % begünstigte Übernachtungsleistung als Hauptleistung ausgehen würde, sodass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die mit dieser Übernachtungsleistung einhergehenden weiteren Leistungen gelten würde. Diese Hoffnung stellt sich nunmehr als unbegründet dar, weshalb die explizite deutsche Vorschrift, um die es im vorliegenden Urteil ging (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz), seitens des EuGH als europarechtskonform bestätigt wurde.
Auswirkungen auf die Praxis
Im Ergebnis bleibt alles „beim Alten“: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen wird gewährt, gilt jedoch nicht für Zusatzleistungen, die mit der Übernachtung einhergehen. Dies gilt auch, wenn derartige Zusatzleistungen pauschal mit dem Übernachtungspreis abgegolten sind.
Fazit des EuGH
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen. Zum Beispiel sind Leistungen wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels oder die Bereitstellung eines Frühstücks nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der Beherbergungsleistung verbunden. Dies gilt auch, wenn diese Zusatzleistungen im Rahmen der Beherbergung erbracht und in einem einheitlichen pauschalen Gesamtpreis vergütet werden.
Letztgenannte Aussage gilt unter der Voraussetzung, dass die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
FAZIT
Für Anbieter von Beherbergungsleistungen bringt das Urteil die langersehnte Klarheit, wie mit Zusatzleistungen zu Beherbergungsleistungen umsatzsteuerlich zu verfahren ist.
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