Bonuszahlungen bei Zentralregulierung
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, wie mit Rabatten (insbesondere Bonuszahlungen, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusshäusern für bezogene Waren von Lieferanten gewährt) umsatzsteuerlich umzugehen ist. Die Zahlungen stellen keine Entgeltminderungen für bezogene Leistungen dar und führen somit nicht zu einer Vorsteuerberichtigung bei den Anschlusshäusern.
Die Zentralregulierung ist ein weitverbreitetes Instrument im deutschen Handel. Insbesondere Einkaufskooperationen und Verbundgruppen nutzen dieses Verfahren, um für ihre Mitglieder bessere Konditionen bei Lieferanten auszuhandeln. Ein wichtiger Bestandteil dieser Geschäftsbeziehungen sind sog. Gruppenboni, also nachträgliche Vergütungen, die häufig am Jahresende gezahlt werden. Lange Zeit herrschte Unsicherheit darüber, wie diese Boni umsatzsteuerlich zu behandeln sind und ob Händler ihren Vorsteuerabzug nachträglich mindern müssen, wenn solche Boni im Rahmen einer Zentralregulierung gewährt werden. Das Urteil des BFH (XI R 6/22) bringt in dieser Frage nun mehr Klarheit.
Die Boni werden in der Praxis meist vom Zentralregulierer mit den Lieferanten ausgehandelt und gesammelt an die Anschlusshäuser weitergeleitet. Obwohl die Anschlusshäuser wirtschaftlich von den Boni profitieren, sieht der BFH darin keine nachträgliche Minderung des Entgelts für die einzelnen Lieferungen an die Händler. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug der Händler bleibt also in voller Höhe bestehen. Der Zentralregulierer hingegen erbringt eine gesondert zu betrachtende Dienstleistung an die Lieferanten, die nicht innerhalb der Leistungskette liegt.
Der BFH schloss sich der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis, da sie klarstellt, dass Preisnachlässe über Dritte – wie in Zentralregulierungsmodellen – nicht automatisch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen.
Fazit
Die Entscheidung sorgt für erhebliche Erleichterung in der Praxis, jedoch müssen Unternehmen weiterhin darauf achten, dass die Abwicklung und Weiterleitung der Boni sauber dokumentiert ist und den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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