Behandlung von unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen als zwei getrennte Straftaten
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) treten begangene Steuerhinterziehungen wegen fehlerhafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) eines Jahres gegenüber der Steuerhinterziehung wegen einer fehlerhaften Umsatzsteuererklärung desselben Jahres als mitbestrafte Vortaten zurück und bilden grundsätzlich eine einheitliche Tat. Diese Rechtsprechung gibt der 1. Strafsenat ausdrücklich auf: In seinem Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25) stellt er fest, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene UStVA und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuererklärung unterschiedliche prozessuale Taten sind.
Hintergrund
Ein Unternehmer hat nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (VAZ) eine UStVA und zusätzlich nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (BZ) eine endgültige Steueranmeldung (Jahreserklärung) zu übermitteln.
Urteilssachverhalt
Nach den Feststellungen des Gerichts nahm der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer einer GmbH wissentlich an einem Umsatzsteuer-Karussell teil und ließ über gutgläubige Buchhalter und Steuerberater UStVA für die VAZ April bis September 2014 übermitteln, in denen er unberechtigt Vorsteuern von insgesamt fast 1 Mio. € geltend machte. Die für den BZ 2014 eingereichte Umsatzsteuererklärung wies in betragsgleicher Höhe unrichtige Vorsteuerbeträge aus.
Entscheidung
Der Angeklagte wurde wegen tatmehrheitlicher Steuerhinterziehungstaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt. Neu an dem Beschluss vom 10.12.2025 ist, dass der BGH entgegen seiner früheren Rechtsprechung die in Tatmehrheit zueinanderstehenden Steuerhinterziehungen bei den UStVA und bei der denselben BZ betreffenden Umsatzsteuererklärung nun auch prozessual als verschiedene Taten erachtet.
Die Annahme prozessual verschiedener Taten erhöht aus Sicht des BGH jedoch nicht das Risiko der Mehrfachverurteilung, denn eine mitbestrafte Vortat (unrichtige UStVA) kann nicht gesondert geahndet werden, solange die Verfolgung der Haupttat (unrichtige Umsatzsteuererklärung) noch möglich ist.
Praxisfolgen
Unternehmen müssen künftig jede einzelne Umsatzsteuer-Voranmeldung als eigenständige, strafrechtlich relevante Handlung betrachten. Die monatlich oder vierteljährlich zu übermittelnden UStVA gewinnen dann strafrechtlich an Gewicht, wenn die Bestrafung der abgegebenen unrichtigen Jahreserklärung z. B. wegen Verjährung nicht mehr möglich ist. Für die Beantwortung der Frage, ob tatmehrheitliche oder tateinheitliche Steuerhinterziehungstaten vorliegen, kommt den unternehmensinternen Compliance-Prozessen und der zugehörigen Prozessdokumentation künftig größere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wird es darauf ankommen, ob dem zuständigen Steuerberater eine zusammengefasste Weisung für mehrere VAZ (den gesamten BZ) erteilt wurde oder ob er für jede einzelne UStVA eine gesonderte Anweisung erhalten hat.
EMPFEHLUNG
Entgegen der bislang üblichen, von der Finanzverwaltung geduldeten Praxis sollten die nach Abgabe einer UStVA erkannten berichtigungspflichtigen Fehler zeitnah durch eine berichtigte Voranmeldung – und nicht erst im Rahmen der Umsatzsteuererklärung – korrigiert und der Deklarations- und Berichtigungsprozess sodann sorgfältig dokumentiert werden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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