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Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts in der Systemgastronomie

Veröffentlicht: 6. November 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von: Karin Korte

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 22.1.2025, dass die Aufteilung eines Gesamtpreises für Kombiangebote in der Systemgastronomie nach der sog. Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht ist, wenn der anteilige Preis eines Produktes höher ist als dessen Einzelverkaufspreis.

 

In der Systemgastronomie sind sog. Spar-Menüs üblich, die bspw. aus Burger, Pommes und/oder Softdrink bestehen. Diese Menüs werden zu einem Gesamtpreis angeboten, der aus umsatzsteuerlicher Sicht aufzuteilen ist. Während Speisen außer Haus dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, sind Getränke mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Die Herausforderung besteht in der sachgerechten Aufteilung des Menüpreises auf die beiden Steuersätze.

Viele Betriebe wenden die sog. Food-and-Paper-Methode an. Dabei wird der Gesamtpreis eines Menüs nach dem Wareneinsatz verteilt, also danach, was die einzelnen Menübestandteile im Einkauf gekostet haben. Da Getränke meist höhere Margen haben, fällt ihr Anteil am Menüpreis bei dieser Methode geringer aus.

Der BFH entschied am 22.1.2025, dass die Aufteilung des Gesamtpreises nach der einfachstmöglichen Berechnungs- und Bewertungsmethode zu erfolgen hat. Die einfachste Methode ist die Aufteilung nach (Brutto-)Einzelverkaufspreisen. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

Der BFH lehnt die Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode aber nicht per se ab. Sie kann jedoch zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen führen – insbesondere wenn der anteilige Preis eines Produktes im Menü über dem regulären Einzelpreis liegt. In solchen Fällen ist die Aufteilung nicht sachgerecht.

Das Urteil lässt somit Spielraum für alternative Aufteilungsmethoden, sofern diese realitätsnah und sachgerecht sind.

Beachten Sie

Die Entscheidung des BFH vom 22.1.2025 betrifft nicht nur Systemgastronomen, sondern alle Unternehmer, die Warenzusammenstellungen mit unterschiedlichen Steuersätzen anbieten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2025

Veröffentlicht: 6. November 2025

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