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Anzahlungsrechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuern aus einer Endrechnung auch die Frist (Ausschlussfrist für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen ist der 30.9. des Folgejahres) für die Vorsteuern aus den dort abgesetzten Anzahlungsrechnungen wahrt, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war der Vorsteuervergütungsantrag eines österreichischen Unternehmens zwar fristgerecht über den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge, jedoch nur mit Angaben zur Endrechnung gestellt worden. Die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde in der Endrechnung zum Abzug gebracht. Im Übrigen waren die materiellen Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung unstrittig. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte nur die Vorsteuervergütung aus dem gezahlten Restbetrag der Schlussrechnung. Das vorinstanzliche Finanzgericht Köln widersprach und gewährte die volle Vorsteuervergütung aus End- und Anzahlungsrechnungen.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2024 (Az. V R 6/23)  

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der formal lediglich auf die Endrechnung bezogene Vergütungsantrag auch als Vergütungsantrag auf die Vorsteuern aus den Anzahlungsrechnungen anzusehen und somit fristgerecht gestellt. Dies gilt, da sowohl die Anzahlungs- und Endrechnung als auch deren Zahlung sowie Ausführung der Leistung denselben Vergütungszeitraum betrafen. Eine gesonderte Aufnahme der Anzahlungsrechnung in den Vorsteuervergütungsantrag war nicht erforderlich.

Die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit wirken der Versagung aus rein formellen Gründen entgegen.

Fazit

Betreffen Anzahlungsrechnungen und Endrechnung entgegen dem Urteilsfall verschiedene Vergütungszeiträume, ist weiterhin auf gesonderte Vergütungsanträge zu achten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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