Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen
Veröffentlicht: 19. Juni 2024
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2024
Von:
Karin Korte
In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergänzt die Finanzverwaltung die Regelungen zum unechten Schadensersatz im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
In seinem Urteil vom 20.1.2022 hat sich der EuGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kontrollgebühren beschäftigt, die ein Nutzer eines privaten Parkplatzes bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an das kontrollierende Unternehmen zu zahlen hat. Die Grundsätze des Urteils wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 15.12.2023 in den UStAE übernommen.
Demnach stellen Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Parkplatznutzern für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen erhebt, ein Entgelt für die Bereitstellung des Parkplatzes dar und unterliegen daher der Umsatzsteuer. Es handelt sich hierbei nicht um einen echten, nicht steuerbaren Schadensersatz, wie man ebenso hätte vermuten können.
Nach Auffassung des EuGH entsteht durch das Parken auf bestimmten Parkplätzen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter der Parkfläche und dem Parkplatznutzer. Im Rahmen dessen übernehmen beide Parteien Rechte und Pflichten gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Parkplatznutzung. Hierzu zählt die Bereitstellung des Parkplatzes durch den Verwalter und die Verpflichtung des Parkplatznutzers, neben den Parkgebühren auch die Kontrollgebühren bei vorschriftswidrigem Verhalten zu entrichten. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Parkplatznutzung und der Kontrollgebühr als Zahlung hierfür.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum 15.12.2023 (Veröffentlichung BMF-Schreiben) eingegangene Zahlungen von derartigen Kontrollgebühren nicht als steuerpflichtiger Umsatz, sondern als echter Schadensersatz behandelt werden.
Eingangsseitig muss sich konsequenterweise eine grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung des Parkenden ergeben, sofern die Nutzung des Parkplatzes für Zwecke des Unternehmens erfolgt. Es ist in diesem Fall auf eine ordnungsgemäße Rechnung zu achten, ggf. genügt jedoch die Erfüllung der formalen Anforderungen an eine Kleinbetragsrechnung.
Auch in anderen Fällen gilt es unter Beachtung der oben stehenden Grundsätze sorgfältig abzuwägen, ob weiterhin von einem echten, nicht steuerbaren Schadensersatz ausgegangen werden kann. Auswirkungen könnten sich beispielsweise ebenso auf Vertragsstrafen oder erhöhte Beförderungsentgelte beim Schwarzfahren ergeben, die bislang (noch) als nicht steuerbar gelten.
Fazit
Die Abgrenzung zwischen echtem, nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbarem Entgelt wird zunehmend schwieriger. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, dies bereits bei Vertragsabschlüssen durch entsprechende Umsatzsteuerklauseln zu berücksichtigen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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