Anhebung der Schwellenwerte für Intrastat-Meldungen ab Januar 2025
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Mit Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes sind rückwirkend zum 1.1.2025 die Schwellenwerte bei Intrastat-Meldungen signifikant erhöht worden.
Mit dem Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz vom 5.3.2025 wurden die Schwellenwerte für Intrastat-Meldungen nun rückwirkend ab dem 1.1.2025 angepasst.
Bisher waren Unternehmen i. S. d. § 2 Umsatzsteuergesetz dazu verpflichtet, monatliche Intrastat-Meldungen einzureichen, wenn der Wert der Wareneingänge bzw. importierten Waren aus der Europäischen Union (EU) 800.000 € und der Wert der Versendungen bzw. der exportierten Waren in die EU 500.000 € überstieg.
Die Meldeschwelle für EU-Importe wurde auf 3 Millionen € und die Schwelle für EU-Exporte auf 1 Million € erhöht. Dadurch sind künftig deutlich weniger Unternehmen von der Meldepflicht betroffen.
Ein Unternehmen, dessen Warenverkehr im laufenden Kalenderjahr die festgelegten Anmeldeschwellen überschreitet, wird ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, für die jeweilige Warenverkehrsrichtung meldepflichtig (§ 14 Abs. 5 Außenhandelsstatistikgesetz).
Unternehmen, die die neuen Anmeldeschwellen sowohl 2024 als auch 2025 nicht überschreiten, sind nicht mehr dazu verpflichtet, Intrastat-Meldungen einzureichen.
Zu beachten ist, dass trotz der rückwirkenden Gültigkeit der Regelung ab dem 1.1.2025 bereits eingereichte Meldungen für den Januar und Februar 2025 von den Änderungen nicht betroffen sind und in die Außenhandelsstatistik miteinfließen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass sich die Schwellenwerte auch in anderen Ländern geändert haben und diese teilweise verringert wurden. Schwellenwerte im europäischen Ausland sind somit gesondert zu überprüfen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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