Anforderungen an die Betriebsfortführung bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Veröffentlicht: 2. Juni 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von:
Fridtjof Ewers,
Cedric Nielbock
Der Bundesfinanzhof hat am 13.11.2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung eines Unternehmens oder Unternehmensteils nicht umsatzsteuerbar ist. Entscheidend ist nicht, dass der Betrieb nach der Übertragung fortgeführt wird. Vielmehr muss der Erwerber die wirtschaftlich prägende Tätigkeit selbst fortführen. Wird das übernommene Vermögen lediglich an einen Dritten verpachtet, kann dies die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließen.
Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils ist nicht umsatzsteuerbar, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände insgesamt ein hinreichendes Ganzes bilden, das dem Erwerber die Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber diese Tätigkeit auch tatsächlich fortführt. Das ist für Unternehmensverkäufe in Form eines Asset Deals und Teilbetriebsveräußerungen von erheblicher praktischer Bedeutung, weil anderenfalls einzelne Lieferungen steuerbar und regelmäßig auch steuerpflichtig wären.
Im Streitfall veräußerte die Klägerin wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens aus den Bereichen Fischzucht, Hofladen und Gaststätte an zwei Erwerber. Diese führten den Betrieb jedoch nicht selbst fort, sondern verpachteten die übernommenen Vermögensgegenstände an eine GmbH, die den Betrieb weiterführte. Der Bundesfinanzhof verneinte am 13.11.2025 insoweit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Zwar kann bei mehrstufigen Übertragungen auf den Letzterwerber abzustellen sein. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn allein ein Dritter – hier der Pächter – die bisherige Tätigkeit fortführt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Übertragungsempfänger die wirtschaftliche Tätigkeit selbst ausübt.
Bei geplanten Unternehmensübertragungen ist daher frühzeitig zu prüfen, welche funktional wesentlichen Grundlagen und welche wirtschaftlich prägende Tätigkeit auf den Erwerber übergehen sollen. Besondere Risiken bestehen bei Gestaltungen mit anschließender Vermietung oder Verpachtung, bei Aufteilungen auf mehrere Erwerber sowie in Fällen, in denen zentrale Rechtspositionen oder Verträge beim Veräußerer verbleiben. Wird der wirtschaftlich prägende Kern der bisherigen Tätigkeit nicht auf den Erwerber übertragen oder von diesem nicht selbst fortgeführt, liegt regelmäßig keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die Folge können erhebliche Umsatzsteuerrisiken sein.
EMPFEHLUNG
Wer eine Unternehmensveräußerung oder einen Betriebserwerb plant, sollte bereits in der Strukturierungsphase prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen und die wirtschaftlich prägende Tätigkeit vollständig auf den Erwerber übergehen und von diesem auch selbst fortgeführt werden. Anderenfalls droht Umsatzsteuer auf die übertragenen Gegenstände.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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