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Aktuelles zur Modernisierung des Mehr­wertsteuersystems der Europäischen Union

Veröffentlicht: 26. August 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von: Kathrin Lina Hansen, Karin Korte

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 dem Maßnahmenpaket „VAT in the Digital Age“ bestehend aus Richtlinie, Verordnung und Durchführungsverordnung zugestimmt. Am 25.3.2025 erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 20 Tage später trat das Paket in Kraft. Ziel des Maßnahmenbündels ist es, durch unionseinheitliche Vorschriften für digitale Meldepflichten sowie die Automatisierung des Meldeverfahrens die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu verbessern und so die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu optimieren.

 

Die Europäische Union strebt an, durch die Vereinheitlichung des Meldesystems und der Liefer- und Leistungskettenfiktionen den Umsatzsteuerausfall bei grenzüberschreitenden Transaktionen weiter zu reduzieren. Die Verlagerung der Steuerschuld im sog. Business-to-Business-Bereich sowie die erweiterte Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens sollen Mehrfachregistrierungen innerhalb der Europäischen Union verringern und die Weichen für eine einzige, europaweite Mehrwertsteuerregistrierung stellen. Die Reformen sind bis 2035 in mehreren zeitlichen Abschnitten umzusetzen.

Bereits mit Inkrafttreten der jetzigen Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass für die Verwendung elektronischer Rechnungen für nationale Umsätze keine Zustimmung des Leistungsempfängers erforderlich ist. Deutschland beabsichtigt, diese Regelung umzusetzen.

Ab dem 1.1.2027 wird die Lieferkettenfiktion auf sämtliche Business-to-Business-Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ausgeweitet, die von im Drittland ansässigen Unternehmern über Online-Marktplätze, Online-Plattformen oder Online-Portale erfolgen. Die Lieferung des im Drittland ansässigen Unternehmens gilt als fiktive steuerfreie Lieferung an den Online-Marktplatzbetreiber. Dessen Lieferung an den Endkunden unterliegt der Besteuerung im Bestimmungsland.

Das One-Stop-Shop-Verfahren wird ab dem 1.7.2028 auf unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringungen von Gegenständen ausgeweitet. Innergemeinschaftliche Verbringungen können dann in einer separaten One-Stop-Shop-Meldung gemeldet werden. Die im Rahmen der Quick Fixes zum 1.1.2020 eingeführte Konsignationslagerregelung entfällt zum 30.6.2029.

Die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens wird auf lokale Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmer, die in dem Mitgliedstaat, in dem der steuerpflichtige Umsatz ausgeführt wird, weder ansässig noch für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sind, ausgeweitet.

Weitere Änderungen sind für Kurzzeitvermietungs- und Personenbeförderungsplattformen vorgesehen. Bislang konnten Privatpersonen und Kleinunter­nehmer Personenbeförderungs- oder kurzfristige Unterbringungsleistungen (bis 30 Nächte) über einen Online-Marktplatz, eine Online-Plattform, ein Online-Portal o. Ä. ohne Zahlung von Mehrwertsteuer anbieten, was zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Um dieser Wettbewerbsverzerrung entgegenzutreten, wird eine Leistungskette von dem Nicht- bzw. Kleinunternehmer an den Plattformbetreiber und von dem Plattformbetreiber an den Kunden fingiert. Die Regelung kann in den Mitgliedstaaten frühstens ab dem 1.7.2028 umgesetzt werden, ist aber spätestens ab dem 1.1.2030 verpflichtend.

Ab dem 1.7.2030 gilt für grenzüberschreitende Transaktionen eine europaweite E-Rechnungspflicht. Diese gilt für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und Dienstleistungen. 

Darüber hinaus wird zum 1.7.2030 die Zusammenfassende Meldung durch ein einheitliches Echtzeit-Meldesystems auf Einzeltransaktionsbasis ersetzt. Rechnungen, die der neuen Meldepflicht unterliegen, müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Leistungserbringung ausgestellt werden. Grundsätzlich ist für jeden Umsatz eine separate Rechnung auszustellen. Sofern Umsätze innerhalb desselben Kalendermonats ausgeführt werden, können diese in einer zusammenfassenden Rechnung abgerechnet werden.

Die Umsätze sind spätestens zehn Tage nach Leistungserbringung, unabhängig davon, ob die Rechnung fristgerecht ausgestellt wurde, durch ein neues einheitliches Meldesystem zu melden. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird an die fristgerechte und korrekte Meldung geknüpft, die bestimmte Daten enthalten muss.

Innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung zu melden. Die Mitgliedstaaten dürfen zunächst auf diese Meldung verzichten. Auch bei Abrechnungen im Gutschriftsverfahren gilt eine fünftägige Frist für die Meldung und Gutschriftsausstellung.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Möglichkeit, die Meldepflicht auch auf andere steuerbare Transaktionen zu erweitern. Machen die Mitgliedstaaten hiervon Gebrauch, steht es ihnen frei, einen entsprechenden Vorsteuerabzug von dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen E-Rechnung sowie einer fristgerechten und korrekten Meldung abhängig zu machen.

Sofern in den Mitgliedstaaten bereits eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung besteht, ist diese an die für innergemeinschaftliche Transak­tionen geltenden Regelungen anzupassen. Im Übrigen können die nationalen Meldeverfahren ohne Anpassung noch bis zum 31.12.2034 angewendet werden.

Empfehlung

Unternehmen sollten frühzeitig die unternehmensinternen Prozesse aufnehmen und diese im Hinblick auf die Neuregelungen und deren Anforderungen analysieren sowie erforderlichenfalls anpassen. 

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2025

Veröffentlicht: 26. August 2025

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