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Aktuelle FAQ zu E-Rechnungen: Neue Praxistipps und Klarstellungen

Veröffentlicht: 26. Mai 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von: Karin Korte

In unserem Umsatzsteuer-Rundschreiben 2/2024 haben wir bereits ausführlich über das erste Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.10.2024 berichtet. Im Rundschreiben 2/2025 haben wir zudem die Vorgaben aus dem zweiten Anwendungsschreiben vom 15.10.2025 detailliert dargelegt. Nunmehr widmen wir uns ausschließlich den Besonderheiten und neuen Klarstellungen aus dem aktuellen Fragen-und-Antworten-Katalog des BMF mit Stand März 2026.

 

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung dient vorrangig dazu, die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft zu fördern und Prozesse im Rechnungswesen durch den Verzicht auf die manuelle Datenerfassung erheblich zu vereinfachen. Durch diesen medienbruchfreien Austausch können Unternehmen Zeit und Kosten sparen, während gleichzeitig Fehler bei der Bearbeitung vermieden werden. Zudem bildet dieser digitale Standard die technische Grundlage für ein künftiges Meldesystem, das Rechnungsdaten zeitnah an die Finanzverwaltung übermittelt.

In Ergänzung zu den bisherigen Regelungen konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Vorgaben und stellt Umsetzungshilfen u. a. in den folgenden Bereichen zur Verfügung:

  • Barzahlungen: Auch bei alltäglichen Bargeschäften, wie einem Geschäftsessen oder dem Materialeinkauf im Baumarkt, müssen elektronische Rechnungen vorliegen, wenn der Rechnungsbetrag 250 € übersteigt. Möglich ist, dass zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z. B. Kassenbeleg) erstellt wird, die durch eine E-Rechnung nachträglich berichtigt wird. Die E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers sollte dem Leistungserbringer hierzu entsprechend mitgeteilt werden.
  • Kostenlose Lesehilfe: Um die strukturierten Datensätze der elektronischen Rechnungen in den Formaten XRechnung oder ZUGFeRD für das menschliche Auge einfach lesbar darzustellen, stellt die Finanzverwaltung ab sofort ein kostenfreies Programm über das ELSTER-Portal zur Verfügung. Dieser sog. E-Rechnungsviewer ist direkt unter der Internet­adresse www.e-rechnung.elster.de erreichbar.
  • Digitale Einreichung beim Finanzamt: Wenn die Behörden Belege anfordern, können diese in Form von elektronischen Rechnungen künftig direkt über das Online-Portal der Finanzverwaltung hochgeladen werden.
  • Verzicht auf Leitweg-Identifikationsnummern: Im normalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden keine sog. Leitweg-Identifikationsnummern benötigt. Diese spezielle Kennung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn Sie Rechnungen an öffentliche Behörden stellen.

Viele wichtige Fragen werden in dem Fragen-und-Antworten-Katalog behandelt und beantwortet. Das vollständige Dokument finden Sie unter der folgenden Internetadresse: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

Die neuen Klarstellungen und Anwendungshilfen zeigen insgesamt, dass die Finanzverwaltung bemüht ist, die technische Umstellung so praktikabel wie möglich zu gestalten.

EMPFEHLUNG

Wir empfehlen, interne Prozesse bei Bareinkäufen ab 250 € zeitnah anzupassen und die neuen digitalen Werkzeuge der Finanzverwaltung aktiv für eine effiziente Buchhaltung zu nutzen, falls verwendete Systeme (noch) nicht über integrierte Funktionen verfügen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2026

Veröffentlicht: 26. Mai 2026

Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region

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