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Aktuelle Entwicklungen der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Mit Schreiben vom 9.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten überarbeitet. Dies soll als Anlass dazu dienen, die aktuellen Entwicklungen der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zusammenfassend darzustellen.

 

Zunächst führt das Schreiben aus, dass Kreditinstitute künftig eine Dokumentation ihres Vorsteueraufteilungskonzepts zum Nachweis von dessen Sachgerechtigkeit vorhalten sollten, die auch (umsatzsteuerliche) Erwägungen zur Auswahl und Umsetzung der Vorsteueraufteilung bzw. des Aufteilungsschlüssels umfasst. Das ist aus unserer Sicht keine Neuigkeit, denn Dokumentationspflichten bestehen bereits jetzt.

Daneben ist in dem Schreiben eine zusätzliche Ebene im Vorgehen der Vorsteueraufteilung geregelt, die sog. „erweiterte Zurechnung“, die vor der Nutzung eines unternehmenseinheitlichen Aufteilungsschlüssels Anwendung finden soll. Hierbei soll das Kreditinstitut eine Segmentierung des Unternehmens in organisatorisch abgrenzbare Teile vornehmen. Beispiele für Segmente bilden Organgesellschaften, ausländische Betriebsstätten und Filialen, aber auch eine Segmentierung in Geschäftsbereiche, Abteilungen und Produktgruppen ist möglich. Kann das Kreditinstitut Segmente identifizieren, sollen Eingangsleistungen – soweit eine direkte und unmittelbare Zurechnung zu (einzelnen) Ausgangsleistungen ausscheidet – zunächst den Segmenten zugerechnet werden. Hierbei soll auch eine anteilige (schätzungsweise) Zurechnung von Eingangsleistungen zu mehreren Segmenten möglich sein.

Wie man an dem neuesten Schreiben des Bundesfinanzministeriums sieht, ist das Thema Vorsteueraufteilung durchgehend aktuell. Bereits im letzten Jahr hatte das Ministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Vorsteueraufteilung geändert und ergänzt.

Weiterhin bleibt es aber dabei, dass der Gesamtumsatzschlüssel in allen Fällen und allen Bereichen nur zulässig sein soll, wenn keine andere Methode wirtschaftlich präziser ist. Auch ein Teilumsatzschlüssel stellt regelmäßig eine sachgerechtere Methode der Aufteilung dar.

Zwar überlässt das Finanzamt die Wahl der Methode dem Unternehmer, behält sich jedoch eine Überprüfung auf Sachgerechtigkeit vor. Die Erfahrungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zeigen, dass teilweise auch Aufteilungsschlüssel abgelehnt werden, sofern diese zu einem für den Unternehmer besseren Ergebnis wie beispielsweise der Umsatz- bzw. der Flächenschlüssel kommen, mit der Begründung, dass der gewählte Schlüssel nicht der präziseste ist.

Der Unternehmer ist also angehalten, seine gewählte Aufteilungsmethode laufend auf Sachgerechtigkeit hin zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wie eine nachträgliche Anpassung oder Korrektur zu erfolgen hat, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitabständen, und ob unter Umständen Korrekturen nach § 15a Umsatzsteuergesetz erforderlich sind, regelt der Anwendungserlass hingegen nicht.

Ebenso hat die Auslegung der Begriffe „wirtschaftlich präzisester Aufteilungsschlüssel“ und „Sachgerechtigkeit“ viel Spielraum für Argumentation, da hierzu bislang eine klare Aussage oder Konkretisierung der Begriffe durch die Finanzverwaltung fehlt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei der Vorsteueraufteilung weiterhin viele Unsicherheiten bestehen. Wann eine sachgerechte Schätzung durch den Unternehmer vorliegt, wenn er vom Umsatzschlüssel bzw. Flächenschlüssel bei Gebäuden abweicht, ist eine Einzelfallentscheidung. Jedenfalls sollte jeder gewählte Aufteilungsschlüssel gut nachvollziehbar dokumentiert werden, um Argumentationspotenzial gegenüber der Finanzverwaltung vorhalten zu können.

Empfehlung

Die Vorsteueraufteilung bleibt ein viel diskutiertes Thema, gerade auch in Betriebsprüfungen. Unternehmer tun gut daran, sich durch eine entsprechende Dokumentation und Begründung des gewählten Aufteilungsschlüssels eine nachvollziehbare Position für den Austausch mit der Finanzverwaltung zu verschaffen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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