Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2026
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht waren im Jahr 2025 geprägt durch die in Kraft getretene Einführung der neuen E-Rechnung sowie die Änderungen bei der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, die mit einer hohen Unsicherheit bei der praktischen Umsetzung einhergingen. Im Vergleich zu diesen Änderungen sind die aktuellen Anpassungen von geringerer Bedeutung. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert.
Wichtige Änderung bei der Umsatzsteuer für die Gastronomie
Seit dem 1.1.2026 gilt für Restaurants, Cafés, Kantinen sowie z. B. auch für Schul- und Kita-Verpflegung wieder dauerhaft ein ermäßigter Steuersatz von 7 % auf Speisen. Dies gilt für den Verzehr im Restaurant und außer Haus. Die bisherige Frage zum „Mitnehmen oder Hieressen“ entfällt.
Zu beachten ist, dass Getränke weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern sind. Der Vorschlag zur Ausweitung der Ermäßigung auf Getränke wurde abgelehnt und somit nicht beschlossen. Problematisch wird es bei Kombi-Angeboten (z. B. Menü mit Getränk). Hier ist eine Aufteilung der Preise vorzunehmen für Speisen mit 7 % und für Getränke mit 19 % Umsatzsteuer.
Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die zentrale Zollabwicklung
Seit dem 1.1.2026 wird die zentrale Zollabwicklung innerhalb der EU auch umsatzsteuerlich geregelt. Unternehmen können Zollanmeldungen künftig in ihrem Heimatland abgeben, selbst wenn die Waren physisch in einem anderen EU-Staat eingeführt werden.
Wichtig für die Praxis:
- Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht dort, wo sich die Ware bei der Einfuhr befindet.
- Für Einfuhren nach Deutschland bleibt das deutsche Hauptzollamt zuständig – auch wenn die Anmeldung im Ausland erfolgt.
- Eine ausländische Zollanmeldung kann als Steuererklärung gelten, wenn alle erforderlichen Angaben vorliegen und sie an die deutschen Behörden übermittelt wird. Steuerbescheide werden künftig elektronisch bereitgestellt.
Die Regelung vereinfacht Importprozesse innerhalb der EU, erfordert aber eine Prüfung und ggf. Anpassung der internen Abläufe.
Gesetzliche Klarstellung zur Vorsteueraufteilung bei Immobilien
Durch ein neues Gesetz wurde die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien weiter konkretisiert.
Wenn ein Gebäude sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für steuerfreie Zwecke genutzt wird, muss die Vorsteuer entsprechend aufgeteilt werden. Künftig gilt, dass die Aufteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen soll (sog. Flächenschlüssel). Eine andere Methode ist nur zulässig, wenn sie nachweislich zu einer genaueren wirtschaftlichen Zuordnung führt.
Somit wird der Flächenschlüssel zum Standardverfahren. Abweichungen davon sind weiterhin möglich, aber nur mit guter Begründung. Die Neuregelung bringt zwar mehr Klarheit, wird jedoch die Flexibilität bei der Wahl der Aufteilungsmethode deutlich einschränken.
EMPFEHLUNG
Insbesondere bei der Integration der Neuerungen in bestehende Prozesse empfiehlt sich ein prüfender Blick, um Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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