Steuergesetzänderungen zum 1.1.2025
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Claudia Surkamp
Zum Jahresbeginn 2025 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:
- Die Anhebung des Grundfreibetrags von 11.784 € auf 12.096 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
- Der Kinderfreibetrag wurde von 3.306 € auf 3.336 € pro Kind und Elternteil angehoben.
- Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wurde auf 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800 €, erhöht. Bislang waren zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 €, abzugsfähig.
- Bonusleistungen, die Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten von bis zu 150 € jährlich zahlen, gelten nicht als Beitragsrückerstattung und mindern daher nicht die steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge.
- Der Abzug von Unterhaltszahlungen wird künftig nur noch bei Banküberweisung anerkannt.
- Bisher konnten Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften (begrenzt auf 20.000 € pro Jahr) verrechnet werden. Künftig ist auch eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ohne Begrenzung möglich.
- Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2025 sind zusammen mit der E-Bilanz auch Kontennachweise an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
- Nach dem 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte Photovoltaikanlagen sind steuerbefreit, wenn die maximal zulässige Bruttoleistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Bruttoleistung wird damit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
- Die aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile für unentgeltlich bzw. vergünstigt übertragene Mitarbeiterbeteiligungen wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen ausgeweitet.
- Vermögensgegenstände können zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten übertragen werden.
- Die sog. Körperschaftsteuerklausel bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter und in Fällen der Realteilung wurde verschärft.
Lohnsteuer:
- Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Firmenwagen nach der sog. 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis für ab dem Jahr 2025 angeschaffte Hybrid-Elektrofahrzeuge nur dann halbiert, wenn die Kohlendioxidemission max. 50 g/km oder die Reichweite bei Elektrobetrieb mindestens 80 km (bislang 60 km) beträgt.
- Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.
Gewerbesteuer:
- Die gewerbesteuerliche Grundstückskürzung erfolgt nicht mehr auf Basis der Einheitswerte, sondern ist an die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.
Umsatzsteuer:
- Die Empfangsbereitschaft für elektronische Rechnungen muss sichergestellt sein. Ein E-Mail-Postfach ist hierfür ausreichend.
- Es wurde eine europäische Kleinunternehmerregelung eingeführt. Für Unternehmer in Deutschland, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch nehmen möchten, gibt es ein besonderes Meldeverfahren.
- Die oberen Grenzwerte für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurden erhöht und Vereinfachungen für Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung beschlossen.
- Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich abzugeben, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres 9.000 € (bislang 7.500 €) übersteigt. Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € erhöht.
Erbschaftsteuer:
- Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde von 10.300 € auf 15.000 € angehoben.
Sonstiges:
- Das Kindergeld wurde von 250 € auf 255 € monatlich erhöht.
- Die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten bei Verrechnungspreisen wurden neu geregelt. Der Betriebsprüfung sind nun innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung unaufgefordert die Transaktionsmatrix, die Stammdatendokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen.
- Die Frist für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. Gleiches gilt für die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen.
- Der gesetzliche Mindestlohn wurde von 12,41 € auf 12,82 € angehoben. Parallel hierzu wurde die Minijobgrenze von 538 € auf 556 € im Monat erhöht. Eine Kürzung der Arbeitszeit ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
- Die Grundsteuer kann im Rahmen des Bundesmodells auf Basis des nachgewiesenen gemeinen Werts ermittelt werden, wenn der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 % übersteigt.
- Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte, die seit dem 1.1.2025 zur Post gegeben werden, gelten nach vier Tagen (bisher: drei Tage) als bekannt gegeben.
Hinweis
Die Aufstellung basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, möglicherweise auch mit Rückwirkung zum 1.1.2025.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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