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Die steuerfreie Aktivrente

Veröffentlicht: 24. Februar 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von: Cathlen Brügge

Ab dem Jahr 2026 können Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei verdienen (sog. Aktivrente).

 

Mit der sog. Aktivrente schafft der Gesetzgeber ab dem Jahr 2026 einen neuen Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus tätig bleiben. Trotz ihres Namens handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine Steuerbefreiung für Einkünfte aus aktiver nicht selbstständiger Arbeit. Bis zu 2.000 € monatlich, somit max. 24.000 € jährlich, bleiben steuerfrei, sofern folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss Arbeitslohn vorliegen,
  2. die Tätigkeit muss nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ausgeübt werden und
  3. der Arbeitgeber muss Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leisten.

Werden diese Bedingungen nicht das ganze Jahr erfüllt, mindert sich der Freibetrag zeitanteilig.

Der Freibetrag gilt ausschließlich für Arbeitslohn, nicht jedoch für Abfindungen, Ruhegeld, unternehmerische Tätigkeiten oder verschobene Lohnzahlungen für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren nicht, da für sie keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Minijobber bleiben weiterhin in der zweiprozentigen Pauschalbesteuerung.

Vorteilhaft ist die Kombinierbarkeit mit anderen Steuerbefreiungen, etwa für Sachbezüge wie das Deutschlandticket oder Diensthandys, wodurch der steuerfreie Betrag effektiv über 24.000 € hinausreichen kann.

Arbeitgeber müssen die Steuerfreiheit bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Die steuerfreie Aktivrente bleibt jedoch sozialversicherungspflichtig, es fallen in der Regel jedoch keine Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Einnahmen vollständig steuerfrei sind. Bei einem Bruttolohn von über 2.000 € bleibt ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich, mindestens kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden.

Rentner mit niedriger Rente müssen beachten, dass die steuerfreien Aktivrenten-Einkünfte auf das Wohngeld angerechnet werden, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden.

HINWEIS

Am 6.2.2026 hat das Bundesfinanzministerium eine FAQ-Liste zur Aktivrente veröffentlicht, in der seitens der Finanzverwaltung erste Anwendungsfragen geklärt werden. Es ist zu erwarten, dass die Liste im Laufe des Jahres noch um den ein oder anderen Punkt erweitert wird.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 1-2026

Veröffentlicht: 24. Februar 2026

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Steuergesetzänderungen zum 1.1.2026
2. Die steuerfreie Aktivrente
3. Freischaltung des NIS-2-Registrierungsportals

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