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Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht

Veröffentlicht: 21. Mai 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von: Anna Margareta Gehrs

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) erweitert den Anwenderkreis und den Umfang nicht finanzieller Berichterstattung. Das Bundesjustizministerium will die Corporate Sustainability Reporting Directive richtlinientreu in deutsches Recht umsetzen.

 

Mit dem Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes liegt nun erstmals ein Gesetzesentwurf zur Überführung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht durch das Bundesjustizministerium vor. Große haftungsbeschränkte Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuches müssen in ihre Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 als gesonderten Teil des Lageberichtes erstmals auch Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten aufnehmen. Abweichend zur Übersetzung der European Sustainability Reporting Standards wird in dem Referentenentwurf nun doch der Begriff des Nachhaltigkeitsberichtes und nicht der der Nachhaltigkeitserklärung verwendet.

Inhaltlich werden in dem Referentenentwurf die europäischen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nahezu 1:1 umgesetzt. Dies bedeutet auch, dass Deutschland voraussichtlich nicht von dem Wahlrecht Gebrauch machen wird, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes auch akkreditierten, unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die keine Wirtschaftsprüfer sind, zu eröffnen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes kann, muss aber nicht der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein. Unter anderem aus diesem Grund ist vorgesehen, dass über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes gesondert Bericht zu erstatten ist. Diese Berichterstattung umfasst auch einen gesonderten Prüfungsvermerk über die Durchführung der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes. Die Machbarkeit einer getrennten Prüfung wird dadurch realisiert, dass der Nachhaltigkeitsbericht als klar erkennbarer Abschnitt des (Konzern-)Lageberichtes abzugeben ist.

Änderungen des Publizitätsgesetzes ergeben sich aus dem Referentenentwurf nicht, sodass auch künftig Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter von den Berichtspflichten ausgenommen sein werden.

Mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz soll zudem die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfallen, um doppelte bzw. gleichartige Berichtspflichten zu vermeiden. Daher entfällt der Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, sofern ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt und geprüft wird. Dieser ist, wie der ursprüngliche Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Die Veröffentlichung muss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betroffenen Geschäftsjahres erfolgen.

HINWEIS

Die sehr richtliniennahe Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht sowie die im Falle bestehender Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht geplante Erleichterung bezüglich der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird für betroffene Unternehmen voraussichtlich nicht zu einer weiteren Erhöhung der ohnehin hohen Komplexität durch Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive und der mit ihr verknüpften European Sustainability Reporting Standards führen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Nachhaltigkeitsberatung

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin

+49 521 2993176

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2024

Veröffentlicht: 21. Mai 2024

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