Reformpaket der Europäischen Kommission bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Veröffentlicht: 27. Mai 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von:
Anna Margareta Gehrs
Mit einem sog. Omnibus-Paket hat die Europäische Kommission weitreichende Gesetzesvorschläge zur Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Diese betreffen sowohl die Corporate Sustainability Reporting Directive als auch die EU-Taxonomie-Verordnung.
Die Europäische Kommission hat zwei Richtlinienentwürfe auf den Weg gebracht, die u. a. Änderungen der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive = CSRD) sowie der EU-Taxonomie-Verordnung vorsehen. Einer der Richtlinienvorschläge befasst sich ausschließlich mit der zeitlichen Verschiebung der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, während der zweite Richtlinienentwurf umfassende inhaltliche Änderungen sowohl bezüglich des Anwenderkreises als auch der künftig zu berichtenden Inhalte enthält.
Wie von der Europäischen Kommission bereits in ihrem Richtlinienentwurf dringend empfohlen, wurde der Entwurf zur zeitlichen Verschiebung der Anwendung sehr kurzfristig vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union angenommen. Mit der Veröffentlichung der Änderungsrichtlinie im Amtsblatt ist das Gesetzgebungsverfahren zu dieser Gesetzesänderung in ungewöhnlich kurzer Zeit bereits nach nicht einmal einem Monat abgeschlossen worden. Damit treten die Berichtspflichten für große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht wie eigentlich vorgesehen bereits für Geschäftsjahre ab 2025 ein, sondern wurden um zwei Jahre auf die Geschäftsjahre ab 2027 verschoben. Zu beachten ist, dass diese zeitliche Verschiebung nicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt. Für diese sind die Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer aktuellen Form ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Deutschland anzuwenden.
Der zweite Richtlinienentwurf enthält umfassende inhaltliche Änderungen. Auch hier ist der Gesetzgebungsprozess bereits gestartet. Ob dieser allerdings ebenfalls noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann, ist aktuell aufgrund der deutlich zeitintensiveren inhaltlichen Diskussionen nicht abschätzbar. Aufgrund der zeitlichen Verschiebung ist das aber auch nicht erforderlich. Der Richtlinienvorschlag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:
- Es soll eine Arbeitnehmerschwelle von 1.000 Beschäftigten eingeführt werden, die neben dem Kriterium von mehr als 50 Mio. € Umsatzerlöse oder 25 Mio. € Bilanzsumme erfüllt sein muss, um als berichtspflichtiges Unternehmen im Sinne der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelten. Die Grenzen sollen wie bislang sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss gelten.
- Die European Sustainability Reporting Standards werden überarbeitet. Ziel ist die Reduzierung der Anzahl der Datenpunkte, die Klarstellung von Begrifflichkeiten sowie die Schaffung von Kohärenz von Angabepflichten mit anderen europäischen Rechtsvorschriften. Ein Vorschlag für die überarbeiteten Standards soll der Kommission bis Ende Oktober 2025 durch ein Expertengremium vorgelegt werden.
- Die Einführung eines per delegierten Rechtsakt durch die Europäische Kommission erlassenen Berichtsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (sog. VSME-Standard) soll die Befriedigung von Informationsansprüchen gewährleisten, die unmittelbar von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffene Unternehmen an Geschäftspartner stellen, die selbst nicht unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen. Die Auskunftsansprüche sollen demnach nicht über die im VSME-Standard enthaltenen Angabepflichten hinausgehen.
- Die bislang vorgesehene Annahme von Standards für besonders exponierte Branchen, wie etwa den Öl- und Bergbausektor, soll ersatzlos gestrichen werden.
- Die bislang nach einer nicht festgelegten Übergangszeit vorgesehene Umstellung der Qualität der Prüfung von dem Niveau mit begrenzter Sicherheit auf ein solches mit hinreichender Sicherheit soll nicht erfolgen. Vielmehr soll es dauerhaft bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleiben.
- Bislang müssen alle unter die Berichtspflicht nach der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Unternehmen auch Angaben nach der EU-Taxonomie machen. Hiervon soll abgewichen werden. Unternehmen, die nach den oben genannten Schwellenwerten unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, müssen nur dann auch Angaben nach der EU-Taxonomie machen, wenn ihr Umsatz 450 Mio. € übersteigt. Neben der Änderung des Anwenderkreises sind auch für die EU-Taxonomie inhaltliche Änderungen vorgesehen. Ein wichtiger Punkt ist die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle für die Kennzahlen.
Fazit
Die geplanten Änderungen bieten für Unternehmen eine deutliche Entlastung. Dennoch bleibt es wichtig, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin