EU-Parlament stimmt für Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Veröffentlicht: 9. April 2025
Von:
Anna Margareta Gehrs,
Sebastian Behrens
Das EU-Parlament ist dem Vorschlag der EU-Kommission gefolgt und stimmt dem ersten Teil des sogenannten Omnibus-Pakets I zu. Dieser sieht die zeitliche Verschiebung der Anwendung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten vor. Damit reduziert sich der Zeitdruck für betroffene Unternehmen. Für eine nennenswerte Anzahl von Unternehmen führt die Verschiebung voraussichtlich sogar dazu, dass sie entgegen der bisherigen Regelungen keine Berichterstattung vorzunehmen haben.
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament dem sogenannten "Stop-the-clock"-Vorschlag zugestimmt, der eine Verschiebung der Anwendungstermine für die EU-Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) vorsieht (wir haben zum Vorschlag der EU-Kommission bereits berichtet). Damit folgt das EU-Parlament dem Vorschlag der Kommission sowie der bereits in der letzten Woche ausgesprochenen Empfehlung des Rates der EU. Durch die Verschiebung der Anwendung der CSRD soll sichergestellt werden, dass Unternehmen nicht für einen Interims-Zeitraum zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet werden. Hintergrund ist, dass die Umsetzung der ebenfalls als Teil des Omnibus-Pakets vorgesehenen inhaltlichen Änderungen mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Ohne eine Verschiebung der Anwendung der CSRD würden aber die aktuellen Vorgaben mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2025 für einen neuen, deutlich erweiterten Kreis von Unternehmen anzuwenden sein. Dieses würde nicht vertretbaren Aufwand und damit Kosten für die entsprechenden Unternehmen mit sich bringen.
Der Stop-the-clock-Vorschlag führt dazu, dass die Einführung der Berichtspflicht für Unternehmen, die gemäß der aktuell geltenden Regelungen der CSRD erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären (große nicht-kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen), um zwei Jahre verschoben wird. Das heißt, die erstmalige Berichterstattung erfolgt nun im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027. Unternehmen, die bereits unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, sind von dieser Verschiebung nicht betroffen und müssen weiterhin entsprechend berichten. Für diese entfällt die Berichterstattung somit nicht, sondern sie ist in der bisherigen Form für zwei weitere Jahre vorzunehmen.
Der Rat der EU muss zu der Verschiebung noch seine Zustimmung geben. Da er aber bereits gegenüber dem Parlament eine Empfehlung ausgesprochen hat, gilt diese Zustimmung als sicher. Rechtskräftig wird die EU-Richtlinie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
FAZIT
Neben der zeitlichen Verschiebung möchte die EU-Kommission auch beim Umfang des Anwenderkreises und der inhaltlichen Anforderungen Erleichterungen schaffen. Ob diese inhaltlichen Änderungen bis Ende des Jahres möglich sein werden, bleibt abzuwarten. Durch die Verschiebung wird aber für die Umsetzung dieser Änderungen ausreichend zeitlicher Spielraum geschaffen. Unternehmen, die auch nach der Reform unter den Anwenderkreis fallen, sollten die gewonnene Zeit nutzen, um ihre wesentlichen Schritte auf dem Weg zum Nachhaltigkeitsbericht ohne zeitlichen Druck anzugehen.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin
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