Rechtssicherheit bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
Veröffentlicht: 2. Juni 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von:
Juliane Lange
Der Bundesfinanzhof hat am 5.12.2023 die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen neu bestimmt. Maßgeblich ist primär der Abkommenswortlaut. Der OECD‑Musterkommentar ist nur noch eingeschränkt heranzuziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung am 24.12.2025 übernommen.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge. Am 5.12.2023 entschied der Bundesfinanzhof, dass ihr Wortlaut die maßgebliche Grenze jeder Auslegung ist. Maßgeblich bleiben damit in erster Linie die im jeweiligen Abkommen verwendeten Begriffe. Eine Ausdehnung oder inhaltliche Neuinterpretation über den Vertragstext hinaus ist nicht zulässig.
Der OECD‑Musterkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen kann weiterhin herangezogen werden, allerdings in klar begrenzter Form. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf die Fassung des OECD‑Musterkommentars abzustellen, die zum Zeitpunkt des Zustimmungsgesetzes des jeweiligen Abkommens galt. Diese Fassung gilt als Indiz für das damalige gemeinsame Verständnis der Vertragsstaaten. Spätere Änderungen oder Ergänzungen des OECD‑Musterkommentars dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie innerhalb des Abkommenswortlauts bleiben und lediglich eine Klarstellung oder Präzisierung darstellen.
Weicht der Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens vom OECD‑Musterabkommen ab oder ist er nicht vergleichbar, scheidet eine Auslegung anhand des OECD‑Musterkommentars vollständig aus. In diesen Fällen ist das Abkommen ausschließlich aus sich selbst heraus auszulegen, so der Bundesfinanzhof.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze am 24.12.2025 übernommen. Parallel dazu wurden auch die Merkblätter des Bundeszentralamts für Steuern angepasst, die in Quellensteuer‑Entlastungsverfahren und bei der Prüfung der Abkommensberechtigung herangezogen werden.
Für Unternehmen ist dies auch praktisch bedeutsam. Argumentationen mit späteren OECD‑Kommentierungen – etwa zu Betriebsstätten, zu Methodenartikeln oder zur Einkünftezuordnung – sind nur noch eingeschränkt tragfähig. In laufenden Betriebsprüfungen und Antragsverfahren gewinnt der konkrete Abkommenswortlaut wieder deutlich mehr an Gewicht.
HINWEIS
Die vom Bundesfinanzhof am 5.12.2023 entwickelten Auslegungsmaßstäbe zum Vorrang des Abkommenswortlauts gelten seit dem 24.12.2025 auch verbindlich für die Verwaltungspraxis und sind in allen noch offenen Verfahren zu berücksichtigen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht