Neue Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Juliane Lange
Das Bundesfinanzministerium hat am 12.12.2024 die endgültige Version der neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen veröffentlicht. Die Neufassung enthält u. a. wichtige Klarstellungen zu den Finanzierungsbeziehungen im Konzern sowie eine Vereinfachung für bestimmte Marketing- und Vertriebsgesellschaften.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 12.12.2024 die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen. Darin werden die im Außensteuergesetz neu eingeführten Vorschriften zum Fremdvergleich bei konzerninternen Finanztransaktionen präzisiert. Nach diesen neuen Vorschriften entspricht eine Finanzierungsbeziehung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit leisten kann und die Finanzierung für den Unternehmenszweck erforderlich ist. Der Zinssatz muss dabei dem Konzernrating entsprechen, es sei denn, ein Einzelrating zeigt etwas anderes.
Weiter gilt die gesetzliche Vermutung, dass eine Finanzierungsbeziehung funktions- und risikoarm ist, wenn das Unternehmen nur als Vermittler agiert oder es sich um Weiterleitungsdarlehen handelt, wobei ein Gegenbeweis durch eine Funktions- und Risikoanalyse möglich ist.
Die neuen Verwaltungsgrundsätze präzisieren, dass risikobehaftete Finanzierungen nicht grundsätzlich unüblich sind. Die Schuldentragfähigkeit kann durch Prognoserechnungen oder das Unternehmensrating nachgewiesen werden. Bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen und Alt-Darlehen gelten vereinfachte Anforderungen. Eine Einkünftekorrektur ist nur bei einem unüblichen Zinssatz nötig. Ein abgeleitetes Rating aus dem Gruppenrating kann ebenfalls dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Die neuen Verwaltungsgrundsätze sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Weiterhin hat die Finanzverwaltung den am 19.2.2024 veröffentlichten finalen Bericht zum sog. „Amount B“ angenommen. Dieser „Amount B“ regelt die vereinfachte Bestimmung einer fremdüblichen Routinevergütung für risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten. Der Ansatz gilt für Geschäftsbeziehungen, bei denen Waren von verbundenen Unternehmen eingekauft und an Dritte weiterverkauft werden, und erfordert ein Verhältnis der operativen Aufwendungen zum Umsatz von 3 % bis 20 % bzw. 30 %. Die Bestimmung des Routinegewinns erfolgt mittels der Nettogewinnmargenmethode und einer Preismatrix mit spezifischen EBIT-Margen.
Ab 2025 wird dieser Ansatz in Deutschland anerkannt, sofern eine Geschäftsbeziehung mit einem der rund 50 aufgelisteten Steuerhoheitsgebiete besteht und ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der andere Vertragsstaat muss ebenfalls den vereinfachten Ansatz anwenden.
Empfehlung
Steuerpflichtige sollten bestehende Darlehenstransaktionen auf die neuen Verwaltungsregelungen zu den Verrechnungspreisen überprüfen und ggf. anpassen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht