Neue Angabe im Anhang: Auswirkungen der globalen Mindestbesteuerung auf Ihren Jahres-/Konzernabschluss.
Veröffentlicht: 5. März 2025
Von:
Florian Weeg,
Meike Wörmann,
Jana Linneweber
Ab 2024 müssen sowohl Konzerne mit einem Umsatz von 750 Millionen Euro oder mehr, als auch die in diesem Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, die globale Mindestbesteuerung beachten. Hieraus resultiert eine neue Pflichtangabe im Anhang für Einzel- und Konzernabschlüsse.
Die nun erforderliche Anhangangabe wird durch die neu eingefügte Nummer § 285 Nr. 30a HGB (bzw. bei Konzernen § 314 Absatz 1 Nr. 22a HGB) implementiert: „Ferner sind im Anhang anzugeben: der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Absatz 3 Nummer 2 für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind.“
Allgemeine Einordnung:
Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist, unterliegen ab dem Geschäftsjahr 2024 der globalen Mindestbesteuerung bzw. in Deutschland dem MinStG. Sämtliche Gewinne, die ein Konzern dieser Größenordnung weltweit erwirtschaftet, werden nun unabhängig vom Land der Gewinnentstehung mit 15 Prozent besteuert. Damit soll verhindert werden, dass die Gewinne auf Tochterunternehmen verschoben werden, die in Steueroasen ansässig sind. Ist der effektive Steuersatz in einem Land geringer als 15 Prozent, wird auf Ebene des obersten Mutterunternehmens eine Ergänzungssteuer erhoben in Höhe der Differenz zwischen der Steuer im Niedrigsteuerland und der Mindeststeuer. Keine Auswirkungen entstehen hingegen, wenn alle Geschäftseinheiten in Ländern belegen sind, in denen Unternehmen ohnehin mit mindestens 15 Prozent besteuert werden. Das ist in der Mehrheit der Länder der Fall.
Beispiel: Geschäftseinheit im Niedrigsteuerland
Die Einführung der Mindeststeuer hat einige der als Niedrigsteuerländer geltenden Staaten dazu veranlasst, den effektiven Steuersatz zur Besteuerung großer global agierender Konzerne mit jährlichen Umsatzerlösen von 750 Millionen Euro oder mehr auf 15 Prozent anzuheben, entweder durch eine Erhöhung des geltenden Steuersatzes oder durch die Einführung einer qualifizierten inländischen Top-Up-Steuer (Qualified Domestic Top-Up Tax, QDMTT). Dazu zählen in Europa Bulgarien, Irland, Liechtenstein und Ungarn, weitere Länder sollen in den Jahren 2025 und 2026 folgen.
Derzeit greift die Mindeststeuer, wenn Geschäftseinheiten beispielsweise in Katar, Bosnien und Herzegowina oder Andorra ansässig sind, wo die relevanten Steuersätze bei 10 % liegen.
Bedeutung für den Jahres- bzw. Konzernabschluss:
Im Rahmen der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ist im Bereich des Jahresabschlusses eine neue Anhangangabe gem. § 285 Nr. 30a HGB für den Einzelabschluss bzw. gem. § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB für den Konzernabschluss verpflichtend geworden. Die obligatorische Angabe im Anhang ist eine Konsequenz aus dem Verbot zur Bilanzierung der sich aus den Mindeststeuergesetzen ergebenden Differenzen im Rahmen der latenten Steuern nach § 274 Abs. 3 Nr. 1 HGB. So ist der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach den in- und ausländischen Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, im Anhang anzugeben. Sollten die ausländischen Mindeststeuergesetze noch nicht in Kraft getreten sein, muss im Anhang erläutert werden, welche Auswirkungen bei der Anwendung der Gesetze zu erwarten sind.
Für wen gilt die Pflicht zur Anhangangabe?
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, sofern einbezogen in einen Konzern mit EUR 750 Mio. oder mehr Umsatz
- Mittelgroße und große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, sofern einbezogen in einen Konzern mit EUR 750 Mio. oder mehr Umsatz
- Konzerne mit EUR 750 Mio. oder mehr Umsatz
- Kleine Gesellschaften erhalten eine Erleichterung nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB und sind somit von dieser Anhangangabe befreit.
- Noch umstritten ist, ob nur das oberste inländische Mutterunternehmen, das in der Regel Gruppenträger und damit zur Zahlung der Mindeststeuer verpflichtet ist, die entsprechenden Informationen im Anhang darlegen muss oder auch alle anderen in Deutschland belegenen Geschäftseinheiten. Zur Zahlung verpflichtet ist nur der Gruppenträger, was dafürspricht, dass nur dieser das Erfordernis der Anhangangabe erfüllen muss. Weil die Geschäftseinheiten allerdings gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers haften, wird in der Kommentierung teilweise empfohlen, dass auch diese Geschäftseinheiten im Anhang eine Angabe zu den Auswirkungen der Mindeststeuer machen. Unklar ist dann allerdings, ob jede Geschäftseinheit nur den Steueraufwand angibt, mit dem sie tatsächlich belastet wird.
Welche Angaben werden von der Pflicht umfasst?
- Qualitative Informationen (Minimum) dazu, inwieweit das Unternehmen von den Mindeststeuergesetzen betroffen ist und in welchen Rechtskreisen es zu einer Belastung durch die Mindeststeuer kommt oder kommen könnte.
- Quantitative Angaben (sofern möglich und vertretbar):
- tatsächlicher Steueraufwand oder Steuerertrag im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung
- im Falle noch nicht in Kraft getretener Gesetze beispielsweise der Anteil des Unternehmensgewinns, der der Mindeststeuer unterliegen könnte, und der hierfür geltende effektive Steuersatz, sowie dessen Veränderung durch die Mindeststeuergesetze
- Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Angaben wird empfohlen sich an IAS 12.88 C und D zu orientieren
Fazit
Unternehmen müssen die neue Anhangangabe zur globalen Mindestbesteuerung in ihren Jahres- bzw. Konzernabschluss aufnehmen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Aufgrund der weiter sinkenden Anzahl an Ländern mit einem relevanten Steuersatz von unter 15 Prozent sind die Auswirkungen auf einen Großteil der Unternehmen als gering einzustufen, was sich erwartungsgemäß insbesondere in den quantitativen Informationen im Anhang widerspiegeln wird.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:
Florian Weeg, M.Sc.
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für Internationales Steuerrecht
Dipl.-Wirt. Math. Meike Wörmann
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin