Klarstellung des Betriebsstättenbegriffs
Veröffentlicht: 2. Juni 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von:
Juliane Lange
Das Bundesfinanzministerium hat am 13.2.2026 einen Entwurf veröffentlicht, der die Verwaltungsanweisungen zu den Anforderungen an eine Betriebsstätte zusammenfasst – sowohl nach deutschem Recht als auch im Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen. Der Entwurf bringt mehr Systematik und beinhaltet zahlreiche Praxisbeispiele.
Die steuerliche Betriebsstätte ist und bleibt ein zentrales Thema des internationalen Steuerrechts. Am 13.2.2026 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf einer Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung veröffentlicht, die die bisherige Verwaltungsgrundlage aus dem Jahr 1999 ersetzen soll und in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingearbeitet wurde.
Zentral ist eine Gesamtwürdigung mehrerer Kriterien (insb. „feste Einrichtung“, zeitliche Komponente, funktionaler Bezug zur Tätigkeit und tatsächliche Nutzungsmacht). Praktisch relevant sind vor allem drei Punkte:
- Ein bloßes Tätigwerden in Räumen des Auftraggebers genügt regelmäßig nicht, um eine Betriebsstätte zu begründen. Bei längerfristigen Projekten in Kundenräumen – je nach verlässlicher Nutzungsmöglichkeit (z. B. Desksharing mit gesicherter Nutzung) – kann eine Betriebsstätte entstehen. Das Beispiel „Reinigungsdienst“ wird als typischer Fall ohne Betriebsstätte dargestellt, während eine längerfristige Implementierung von IT-Systemen durch Berater für Informationstechnologie eine Betriebsstätte begründen kann.
- Die Tätigkeit von Arbeitnehmern im häuslichen Homeoffice führt in der Regel nicht zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Anders kann es bei Leitungsfunktionen sein. Wird die Unternehmensleitung faktisch aus dem Homeoffice wahrgenommen, kann dies als Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte dienen.
- Durch die Beauftragung einer Dienstleistungs‑ oder Managementgesellschaft kann in deren Räumen unter Umständen eine Betriebsstätte begründet werden, insbesondere wenn dort eigene wesentliche Unternehmensfunktionen wahrgenommen oder dauerhaft gesteuert werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus weitere Beispiele (u. a. Marktstände, Influencer‑Tätigkeiten, Schiffe) und verdeutlicht, dass die Abgrenzung im Doppelbesteuerungsabkommen teilweise strenger sein kann als nach deutschem Recht.
BEACHTEN SIE
Die formelle Konsultation der Verbände ist abgeschlossen, ein konkreter Termin für die endgültige Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung ist aber noch nicht bekannt. Unternehmen sollten die Veröffentlichung nicht abwarten, sondern etwaige Betriebsstätten unter den Gesichtspunkten dieser neuen Auffassung bereits jetzt prüfen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht