Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht
Veröffentlicht: 26. August 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von:
Juliane Lange
Der Bundesfinanzhof entschied am 12.12.2024, dass eine ausländische Betriebsstätte einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft nach Abkommensrecht nicht als Arbeitgeber gilt.
Wenn Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat eines Arbeitnehmers auseinanderfallen, stellt sich die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern darf. Die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor. Zu einem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates kommt es in der Regel nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Urteilsfall hatte eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft diverse ausländische Betriebsstätten. Die dort beschäftigten und in den jeweiligen Staaten wohnenden Arbeitnehmer waren aus zivilrechtlicher Sicht beim deutschen Unternehmen angestellt. Die ausländischen Mitarbeitenden reisten für kurzfristige Tätigkeiten nach Deutschland, zum Vorteil und im Auftrag der Auslandsbetriebsstätten, die auch sämtliche damit verbundenen Kosten trugen. Die Finanzverwaltung wertete das Stammhaus in Deutschland als lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber.
Sie verlangte den Einbehalt und die Anmeldung der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn, der auf die deutschen Dienstreisen dieser Mitarbeiter entfiel. Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise am 12.12.2024 bestätigt. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber ist das deutsche Stammhaus und nicht die ausländische Betriebsstätte. Die Lohnsteuer muss daher für den auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Arbeitslohn einbehalten und abgeführt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Begriff des „Arbeitgebers“ nach einem Doppelbesteuerungsabkommen – anders als im deutschen Lohnsteuerrecht – weit ausgelegt werden. Arbeitgeber ist nicht zwangsläufig nur der zivilrechtliche Arbeitgeber. Es kann auch eine andere natürliche oder juristische Person sein, die die Vergütung für die für sie geleistete nicht selbstständige Arbeit tatsächlich wirtschaftlich trägt. Allerdings kann das laut Bundesfinanzhof nur eine (juristische) Person sein, die gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in einem der beteiligten Staaten ansässig sein kann. Eine Betriebsstätte kann nicht ansässig sein.
Selbst wenn eine ausländische Betriebsstätte vor Ort alle Arbeitskosten trägt und organisatorisch als Arbeitgeber agiert, bleibt das inländische Stammhaus lohnsteuerlich verantwortlich für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer auf den Arbeitslohn, der auf Tätigkeiten in Deutschland entfällt – selbst bei Auslandsmitarbeitenden auf Dienstreise in Deutschland.
Hinweis
Eine ausländische Betriebsstätte kann durch Kostenübernahme und Weisungsgebundenheit nicht als Arbeitgeber nach deutschem Recht gelten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2024 schafft insoweit Klarheit, zeigt aber auch, welche lohnsteuerlichen Risiken mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Arbeitnehmern verbunden sind.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht