Homeoffice als Betriebsstätte?
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Marrie Landt
Das Bundesfinanzministerium hat am 5.2.2024 klargestellt, dass das Homeoffice im Inland kein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte ist, sofern der Arbeitnehmer nicht in einer Leitungsfunktion für das ausländische Unternehmen tätig ist. Eine individuelle Prüfung bleibt jedoch in den Fällen notwendig, in denen sich das Homeoffice im Ausland befindet.
Spätestens nach der Coronapandemie ist das Homeoffice als ständiger Arbeitsplatz, insb. bei Arbeitnehmern, immer beliebter geworden.
In grenzüberschreitenden Fällen, d. h., der Mitarbeiter hat sein Homeoffice in einem anderen Land als der Sitz des Unternehmens, ist diese Konstellation jedoch nicht ohne Risiko. Sofern ein Homeoffice nämlich Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte ist, ergeben sich für betroffene Unternehmen neben ihren steuerlichen Verpflichtungen im Sitzstaat auch im Staat des Homeoffice regelmäßig zusätzliche Verpflichtungen, wie Registrierungs- und Deklarationspflichten. Zudem droht eine Doppelbesteuerung, wenn beide Staaten Besteuerungsrechte geltend machen.
Zumindest für sog. Inbound-Fälle, d. h., ein ausländisches Unternehmen lässt einen Mitarbeiter aus dem Homeoffice heraus in Deutschland arbeiten, gibt es nun eine Klarstellung seitens der deutschen Finanzverwaltung, die zu begrüßen ist. Am 5.2.2024 hat das Bundesfinanzministerium das Thema „Betriebsstätte und Homeoffice“ teilweise entschärft. Demnach begründet das Homeoffice in Deutschland im Regelfall keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte, sofern die Arbeitnehmer und das ausländische Unternehmen gewisse Spielregeln einhalten. Steuerlich „gefährlich“ bleibt jedoch weiterhin die Tätigkeit von Arbeitnehmern mit „Leitungsfunktion“ im Homeoffice. Die Tätigkeit eines in Deutschland im Homeoffice tätigen Geschäftsführers eines ausländischen Unternehmens wird daher auch weiterhin eine Betriebsstätte auslösen können – mit den zuvor genannten Konsequenzen und Gefahren.
Für deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern im ausländischen Homeoffice (Outbound-Situation) bleibt die Situation leider weniger eindeutig und damit auch risikobehafteter. Denn ob die Tätigkeit bei im Ausland belegenen Homeoffice für das deutsche Unternehmen steuerliche Verpflichtungen im Ausland auslöst, muss leider für jedes Land individuell geprüft werden.
Viele Länder sehen das Homeoffice nicht so unkritisch wie das deutsche Bundesfinanzministerium, sondern als möglichen Anknüpfungspunkt für steuerliche Registrierungspflichten und erforderliche Gewinnallokationen. So kann die regelmäßige Homeoffice-Tätigkeit beispielsweise in Österreich, Dänemark und Spanien zu steuerlichen Konsequenzen für deutsche Unternehmer führen.
FAZIT
Zur Abklärung des Risikos einer Tätigkeit im ausländischen Homeoffice ist daher zwingend ein lokaler Berater aus dem jeweiligen Land hinzuzunehmen. Oftmals lässt sich eine Betriebsstätte im Ausland in Form eines Homeoffice durch die Nutzung von Gestaltungsspielräumen vermeiden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Marrie Landt
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht