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Erstinstanzliches Urteil erleichtert konzerninterne Finanzierung mit Tochtergesellschaften in der EU: Zinslose Darlehen können steuerlich anzuerkennen sein

Veröffentlicht: 23. Januar 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Juliane Lange

Mit Urteil vom 25. September 2024 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass konzerninterne Darlehen auch unverzinslich und ohne Sicherheiten steuerlich anerkannt werden können. Voraussetzung ist, dass nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen.

 

Das Gericht stellte klar, dass konzerninterne Darlehen legitimen unternehmerischen Zielen dienen können. Dazu zählen insbesondere die Sicherung der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit von Tochtergesellschaften, die Senkung von Produktionskosten sowie die Förderung von Absatz und Marktposition innerhalb des Konzerns. 

Die Entscheidung folgt einer weiten Auslegung der sog. Hornbach-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Vergleich zur restriktiven Auslegung durch die deutsche Finanzverwaltung. Laut Finanzgericht wird das konzerninterne Eigeninteresse als zulässiger Grund für Abweichungen vom Fremdvergleich anerkannt. Zudem betonte das Finanzgericht, dass die Darlehensvergabe als eigenständige steuerliche Geschäftsbeziehung zu beurteilen ist und nicht mit anderen konzerninternen Leistungen verrechnet werden darf.

Sollte das Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, so stärkt es die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und schafft mehr Rechtssicherheit für konzerninterne Finanzierungen innerhalb der Europäischen Union. Für Darlehensbeziehungen mit Bezug zu Drittstaaten gilt diese Erleichterung jedoch nicht; hier bleibt das Risiko steuerlicher Korrekturen bestehen.

Ausblick

Die Gewinnzuordnung bei Betriebsstätten wird international unterschiedlich gehandhabt. Die Gefahr von Doppelbesteuerung bleibt bestehen, solange keine abgestimmten Lösungen gefunden werden. Es gilt daher, die Betriebsstätte und ihre Auswirkung auf das steuerliche Gesamtergebnis der Gruppe laufend zu prüfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Internationale Steuerberatung

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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