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Entstrickungsbesteuerung infolge abkommensrechtlicher Änderungen

Veröffentlicht: 2. Juni 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von: Juliane Lange

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen vom 26.3.2025 und vom 19.11.2025 zur sog. Entstrickungsbesteuerung Stellung genommen und die maßgeblichen Leitlinien klarer beschrieben. Vereinfacht bedeutet „Entstrickung“, dass in Deutschland stille Reserven (also bislang nicht versteuerte Wertzuwächse) sofort besteuert werden, weil Deutschland das Besteuerungsrecht für ­spätere Gewinne ganz oder teilweise verloren hat. 

 

Unter Entstrickungsbesteuerung versteht man die sofortige Besteuerung stiller Reserven in Deutschland, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut ganz oder teilweise verliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Entstrickung in zwei typischen Konstellationen auftreten: entweder durch eine eigene unternehmerische Maßnahme (sog. aktive Entstrickung) oder ohne eigenes Zutun allein durch neue oder geänderte Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (sog. passive Entstrickung).

Im Urteil vom 26.3.2025 ging es um die Überführung immaterieller Rechte (z. B. Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterrechte) in eine ausländische Betriebsstätte. Dadurch änderte sich das Besteuerungsrecht. Sobald ein Wirtschaftsgut steuerlich nicht mehr Deutschland, sondern einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird, greift eine Entnahmefiktion. Der Vorgang wird wie eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt, obwohl wirtschaftlich lediglich ein Entzug des deutschen Besteuerungsrechts vorliegt. Die Folge ist eine Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland, selbst wenn die Maßnahme wirtschaftlich „nur“ eine innerbetriebliche Neuordnung darstellt.

Vergleichbare Praxisfälle, in denen solche Konstellationen auftreten können, sind etwa der Wechsel der Zuordnung von geistigem Eigentum (Patente, Software, Marken), Betriebsstätten‑Reorganisationen, grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen oder die Überführung von Anlagevermögen in eine ausländische Betriebsstätte.

Im Urteil vom 19.11.2025 stand eine Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft im Mittelpunkt. Entscheidend war, dass das Vermögen dieser Gesellschaft überwiegend aus Immobilien bestand. Durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien wurde das Besteuerungsrecht für bestimmte spätere Veräußerungsgewinne nach Spanien verlagert. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es auch ohne Handlung des Unternehmers zu einer sofortigen Besteuerung in Deutschland kommen kann, wenn ein neues oder geändertes Doppelbesteuerungsabkommen dazu führt, dass Deutschland künftig nicht mehr in vollem Umfang besteuern darf.

Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen werden meist längere Zeit im Voraus angekündigt. Da dies nicht jeder Unternehmer laufend verfolgen kann, empfiehlt sich bei Auslandsbeteiligungen oder Immobilienstrukturen eine regelmäßige steuerliche Überwachung, ob entstrickungsrelevante Änderungen anstehen.

PRAXISTIPP

Die Entstrickungsbesteuerung wird bereits bei rein steuerlichen Zuordnungsänderungen oder durch externe Rechtsänderungen (z. B. neue Doppelbesteuerungsabkommen) ausgelöst, selbst ohne Veräußerung oder aktives Handeln des Steuerpflichtigen. Unternehmen müssen daher Umstrukturierungen, Betriebsstätten‑Zuordnungen und auch abkommensrechtliche Änderungen laufend überwachen, weil stille Reserven unerwartet sofort steuerpflichtig werden können.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Internationale Steuerberatung

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2026

Veröffentlicht: 2. Juni 2026

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