Behandlung von zinslosen und unbesicherten Darlehen im Konzern
Veröffentlicht: 26. August 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von:
Juliane Lange
Zinslose und unbesicherte Darlehen stehen regelmäßig im Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen. Sie werden häufig als nicht fremdüblich eingeordnet und daher kritisch hinterfragt. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Saarland vom 25.9.2024 zeigt, dass wirtschaftliche Gründe im Einzelfall solche atypischen Darlehensgestaltungen rechtfertigen können und diese somit steuerlich anerkannt werden.
Konzerninterne Darlehen sind ein gängiges Mittel zur Finanzierung innerhalb internationaler Unternehmensgruppen. Besonders zinslose und unbesicherte Darlehen sind regelmäßig Gegenstand intensiver Diskussionen zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung.
Am 25.9.2024 entschied das Finanzgericht Saarland, dass konzerninterne Darlehen trotz fehlender Verzinsung und Sicherheiten nicht automatisch zu einer außerbilanziellen Einkünftekorrektur führen müssen. Voraussetzung ist, dass wirtschaftliche Gründe vorliegen, die das Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen.
Das Finanzgericht Saarland akzeptierte, dass wirtschaftliche Gründe – wie die Sicherung der Funktionsfähigkeit von Tochtergesellschaften, die Senkung von Produktionskosten und die Förderung des Absatzes – ein Abweichen von marktüblichen fremdüblichen Verhaltensweisen rechtfertigen können. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die im Konzern wirtschaftliches Eigeninteresse als legitimen Abweichungsgrund anerkennt. Die Darlehensvergabe wurde dabei als eigenständige steuerliche Geschäftsbeziehung bewertet und nicht mit anderen konzerninternen Leistungen zusammengefasst.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Saarland stärkt damit die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und ermöglicht die Anerkennung zinsloser und unbesicherter Darlehen innerhalb eines Konzerns, wenn ein eigenbetriebliches Interesse nachvollziehbar dargelegt wird. Die Möglichkeit existiert jedoch nur bei Sachverhalten innerhalb der Europäischen Union; bei Drittstaaten droht weiterhin eine Einkünftekorrektur nach strengem Fremdvergleich.
Fazit
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Saarland wurde Revision eingelegt. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten. Unternehmen, die vergleichbare Darlehensgestaltungen nutzen, sollten entsprechende Fälle durch Einspruch offenhalten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht