Anrechnung von US-Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer
Veröffentlicht: 2. Juni 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von:
Juliane Lange
Erhält eine deutsche Kapitalgesellschaft Dividenden aus den USA, kann es zu einer Doppelbelastung (mit US-Quellensteuer und deutscher Ertragsteuer) kommen, wenn die US-Quellensteuer mangels ausreichender Körperschaftsteuerzahlungen in Deutschland nicht angerechnet werden kann.
Die steuerliche Behandlung ausländischer Dividenden hängt maßgeblich von der Beteiligungshöhe und dem Erwerbszeitpunkt ab. Hält eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 % an einer amerikanischen Gesellschaft, bleiben 95 % der Dividende für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerfrei. Lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der Besteuerung. Die Folge ist regelmäßig eine nur geringe körperschaftsteuerliche Belastung. Die weiter gehende Freistellung für die Gewerbesteuer setzt voraus, dass die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt. Wird die Beteiligung erst im laufenden Jahr erworben, greift diese Begünstigung nicht. Die Dividende unterliegt dann vollumfänglich der Gewerbesteuer.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg entschied am 14.1.2026, dass in Fällen, in denen die Mindestbeteiligungsquote bei der Gewerbesteuer zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht vorliegt, eine planwidrige Regelungslücke besteht. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA ist die ausländische Steuer auf die „deutsche Steuer vom Einkommen“ anzurechnen. Nach Auffassung des Gerichts umfasst dieser Begriff auch die Gewerbesteuer. Dass das nationale Gewerbesteuerrecht keine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift enthält, steht dem nach Ansicht des Finanzgerichts nicht entgegen. Die Anrechnung sei vielmehr in entsprechender Anwendung der bestehenden Regelungen vorzunehmen.
Diese Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung und ist daher von besonderer praktischer Bedeutung. Die entschiedene Anrechnungsfrage stellt sich zwar nur in Sonderfällen, insbesondere bei unterjährigem Beteiligungserwerb mit Gewinnausschüttung im Erwerbsjahr. In diesen Konstellationen kann sie jedoch bei der ab dem Jahr 2028 vorgesehenen stufenweisen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wirtschaftlich an Bedeutung gewinnen.
HINWEIS
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist zwischenzeitlich anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg anschließen wird. Unternehmen, die unterjährig Beteiligungen an US-Unternehmen erwerben und eine Gewinnausschüttung im Erwerbsjahr erhalten, sollten diese Fälle durch Einspruch offen halten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht