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Aktuelles zum Country-by-Country Reporting bei Personengesellschaften

Veröffentlicht: 26. August 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von: Juliane Lange

Transparente Einheiten, wie beispielsweise Personengesellschaften, sind von den Erleichterungen (sog. Safe-Harbour-Regelungen) bei dem Country-by-Country Reporting ausgeschlossen. Am 3.4.2025 hat das Bundesfinanzministerium detaillierte Vorgaben veröffentlicht, wie transparente Personengesellschaften dargestellt und gemeldet werden müssen.

 

Das Country-by-Country Reporting ist ein internatio­nales Meldeinstrument, das multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet, jährlich umfassende Finanzdaten nach Ländern aufgeschlüsselt zu übermitteln. Es liefert den Finanzbehörden eine Übersicht über Umsätze, Gewinne, Steuern und die wirtschaftliche Aktivität der Konzerne in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten. Einen Teil dieser Daten nutzt das Mindeststeuergesetz, das die globale Mindestbesteuerung national umsetzt, um die Besteuerung transparenter und effizierter zu machen.

Erleichterungen (sog. Safe-Harbour-Regelungen) im Mindeststeuergesetz können zur Steuerfreiheit führen oder Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen. Personengesellschaften sind hiervon bislang ausgeschlossen, da sie nach dem Mindeststeuergesetz als staatenlose Einheiten gelten und somit nirgendwo ansässig sind.  

Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3.4.2025 hat hierzu für Geschäftsjahre ab 2024 folgende Praxisregeln festgelegt: 

  • Eine vermögensverwaltende inländische Personengesellschaft ist steuerlich transparent und im Country-by-Country Report als „staatenlos“ auszuweisen. Die anteiligen Werte müssen zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters angeführt werden.
  • Gewerblich tätige inländische Personengesellschaften sind nur dann als „staatenlos“ im Country-by-Country Report auszuweisen, sofern sie ihre Tätigkeiten nicht über eine – eigene – Betriebsstätte entfalten. Existiert eine Betriebsstätte, müssen deren Daten dem Betriebsstätten-Staat zugeordnet werden. Die Positionen „Eigenkapital“ und „einbehaltener Gewinn“ erscheinen aber weiterhin als „staatenlos“ und sind anteilig beim Gesellschafter auszuweisen. 
  • Für inländische Betriebsstätten ist die Gewerbesteuer als Ertragsteuer zu melden. Mehrere inländische Betriebsstätten einer Personengesellschaft werden zusammengefasst.
  • Die Besteuerungsgrundlagen einer transparenten Einheit werden vorrangig externen Gesellschaftern zugeordnet, die außerhalb der Unternehmensgruppe stehen. Der dann verbleibende Überschuss oder Fehlbetrag wird nach festen Regeln weiter aufgeteilt.

Hinweis

Von der Mindeststeuer betroffene Unternehmensgruppen sollten zeitnah prüfen, ob der im Unternehmen etablierte Country-by-Country Reporting-Prozess der Unternehmensgruppe im Einklang mit den Vorstellungen der Finanzverwaltung steht. Das Country-by-Country Reporting wird künftig die Datenbasis für die Anwendung der Erleichterungen im Rahmen des Mindeststeuergesetzes sein und damit steuerlich relevant werden. Bei Verstößen könnte im schlimmsten Fall die Anwendung der Erleichterungen versagt werden.

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Internationale Steuerberatung

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2025

Veröffentlicht: 26. August 2025

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