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Aktuelle Entwicklungen zur Betriebsstätte

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Juliane Lange

Die Betriebsstätte ist ein Dauerbrenner in der steuerfachlichen Diskussion. Durch aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, durch neue Verwaltungsanweisungen sowie durch den Einfluss der Digitalisierung ist sie abermals in den Mittelpunkt fachlicher Diskussionen gerückt. Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, wie dynamisch und praxisrelevant dieses Themenfeld ist.

 

Die steuerliche Betriebsstätte bleibt ein zentrales Thema des internationalen Steuerrechts und ist durch aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs, neue Verwaltungsgrundsätze und die fortschreitende Digitalisierung erneut in den Fokus gerückt. Die jüngsten Entscheidungen zeigen, wie dynamisch und praxisrelevant das Thema ist:

1. Zeitliche Voraussetzungen einer Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof hat am 18.12.2024 bestätigt, dass eine Betriebsstätte grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten erfordert – sowohl für die Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit. Eine bloße Überschreitung der Frist durch Abwicklungstätigkeiten reicht nicht aus. Für die Praxis bedeutet dies, dass kurzfristige Projekte im Ausland regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und damit auch keine steuerlichen Progressionseffekte genutzt werden können.

2. Anforderungen an die Betriebsstätte bei Mitnutzung

Eine Betriebsstätte kann auch bei Mitnutzung von Räumen und personenbeschränkten Nutzungsstrukturen vorliegen, wenn eine dauerhafte Verfügungsmacht und Verwurzelung bestehen. Zentrale unternehmerische Tätigkeiten (z. B. Buchführung, geschäftsführende Kontrolle) sind keine Hilfstätigkeiten und können nach Auffassung des Bundes­finanzhofs vom 18.12.2024 zur Begründung einer Betriebsstätte führen.

3. Betriebsstättengewinnermittlung

Die pauschale Einordnung einer Betriebsstätte als „Routinebetriebsstätte“ und die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind unzulässig, wenn kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorgang zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nachweisbar ist. Die Pflicht zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung in Deutschland entfällt, wenn keine korrekturfähigen Rechtsbeziehungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2024 betrifft sog. Inbound-Investitionen.

4. Digitalisierung und personallose Betriebsstätten

Automatisierte Einrichtungen wie Serverfarmen, Pipelines sowie Wind- oder Solarparks können Betriebsstätten sein, sofern sie der Geschäftstätigkeit dienen. Die Gewinnzurechnung bleibt aber problematisch. Ohne wesentliche Personalfunktionen wird der Betriebsstätte meist nur ein geringer Gewinn zugeordnet. Der Bundesfinanzhof hat bereits am 24.11.2021 angedeutet, dass künftig auch Drittpersonal als Personalfunktion zählen könnte.

 

Fazit

Die Gewinnzuordnung bei Betriebsstätten wird international unterschiedlich gehandhabt. Die Gefahr von Doppelbesteuerung bleibt bestehen, solange keine abgestimmten Lösungen gefunden werden. Es gilt daher, die Betriebsstätte und ihre Auswirkung auf das steuerliche Gesamtergebnis der Gruppe laufend zu prüfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Internationale Steuerberatung

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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